Rz. 482

Eine Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten allein wegen deren Zugehörigkeit zu einer dieser Mitarbeitergruppen ist im Hinblick auf die Tatsache, dass auch in anderen Rechtsfragen (Urlaub, Kündigungsfristen, Gratifikationen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) diese beiden Gruppen gleichbehandelt werden müssen (grundlegend hierzu BVerfG v. 16.11.1982 – 1 BvL 16/75 und 1 BvL 36/79, BVerfGE 62, 256 und BVerfG v. 30.5.1990, BVerfGE 82, 126), auch bei der Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen nicht zulässig (Doetsch, BetrAV 1997, 28; Langohr-Plato, Rn 1432 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge