Rz. 28

Am weitesten verbreitet ist die unmittelbare Versorgungszusage (Industrie, Banken, Versicherungen, Gesellschafter-Geschäftsführer), auch Direktzusage oder Pensionszusage genannt, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der zugesagten Versorgungsleistungen einräumt. Mit Erteilung der Pensionszusage übernimmt der Arbeitgeber die Verpflichtung, im Versorgungsfall (Alter, Invalidität, Tod) die jeweils zugesagten Leistungen zu erbringen.

 

Rz. 29

Für den Arbeitnehmer hat die Versorgungszusage während seiner aktiven Dienstzeit keine steuerlichen Auswirkungen. Hingegen unterliegen die Versorgungsleistungen (Renten- oder Kapitalleistungen) bis auf einen Freibetrag der individuellen Lohnsteuer. Demgegenüber muss der Arbeitgeber für diese Verbindlichkeit in seiner Bilanz eine sog. "Pensionsrückstellung" bilden. Maßgeblich sind insoweit die in den §§ 6a EStG (Steuerbilanz) und 249 HGB (Handelsbilanz) normierten Berechnungsgrundlagen.

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