Rz. 50

Seit dem 1.1.1989 regelt das Sprecherausschussgesetz (SprAuG) die kollektivrechtliche Interessenvertretung derjenigen leitenden Angestellten, die nach § 5 Abs. 3 BetrVG von der Vertretung durch den Betriebsrat ausgeschlossen sind. Die Wahrnehmung eigener Interessen durch den einzelnen leitenden Angestellten selbst wird durch diese gesetzliche Interessenvertretung allerdings nicht ausgeschlossen, § 25 Abs. 1 S. 2 SprAuG.

 

Rz. 51

Der Sprecherausschuss kann mit dem Arbeitgeber gem. § 28 SprAuG Richtlinien und Vereinbarungen über den Inhalt der Arbeitsverhältnisse leitender Angestellter und damit auch über deren betriebliche Altersversorgung treffen. Hierbei handelt es sich allerdings um keine erzwingbare Mitbestimmung, sondern um einen auf dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 SprAuG) basierenden Gestaltungsfreiraum der Verhandlungsparteien.

 

Rz. 52

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Sprecherausschuss gem. § 30 Nr. 1 SprAuG rechtzeitig über Änderungen der Gehaltsgestaltung zu unterrichten und diese mit ihm zu beraten. Dieses Mitwirkungsrecht umfasst auch die Neu-/Umgestaltung betrieblicher Versorgungsregelungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge