Rz. 495
Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Verschaffung einer tariflichen Altersversorgung, wenn sie es ablehnen, die übrigen tariflichen Bedingungen für ihr Arbeitsverhältnis zu übernehmen und auf einer außertariflichen Vergütung bestehen (BAG v. 25.2.1999 – 3 AZR 113/97, NZA 1999, 986).
Rz. 496
Demnach ist die Geltung eines Tarifvertrages ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender sachlicher Grund. Es ist nicht zu akzeptieren, dass Arbeitnehmer einerseits einseitig von einer tariflichen Vergünstigung partizipieren wollen, andererseits aber auf einer außertariflichen Vergütung bestehen. Vielmehr darf der Arbeitgeber die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung davon abhängig machen, dass die Mitarbeiter alle Bedingungen eines Tarifvertrages akzeptieren. Mithin ist es dem Arbeitgeber nicht untersagt, bei der Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Mitarbeitern zu differenzieren.
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