Rz. 40

Mit der BetrAVG-Novelle 2001 ist in § 1b Abs. 3 BetrAVG der Pensionsfonds als 5. Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung installiert worden. Der Pensionsfonds ist wie eine Pensionskasse eine rechtlich selbstständige Einrichtung, die gegen Zahlung von Beiträgen betriebliche Altersversorgung für den Arbeitgeber durchführt. Der Pensionsfonds findet seine Ausprägung in den §§ 112 ff. VAG, dem BetrAVG sowie in flankierenden steuerrechtlichen Bestimmungen im EStG.

 

Rz. 41

Der Gesetzgeber hat den Pensionsfonds als im Grundsatz versicherungsförmigen Durchführungsweg ausgestaltet, der im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens das Risiko der Langlebigkeit sowie ggf. auch das Risiko der Invalidität oder der Hinterbliebenenversorgung und bei laufenden Renten auch das Kapitalanlagerisiko absichert. Das Gesetz sieht deshalb vor, Pensionsfonds weitgehend wie Versicherungsunternehmen zu behandeln und überträgt die Aufsicht der BaFin. Gleichwohl hat der Pensionsfonds bei seiner Kapitalanlage eine gegenüber Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen größere Gestaltungsfreiheit und kann unter bestimmten Voraussetzungen (Verzicht auf Garantien, Nachschusspflicht des Arbeitgebers) auch – in gewissem Rahmen – eine kapitalmarktorientierte Finanzierung darstellen.

War der Pensionsfonds zunächst ausschließlich auf die Gewährung laufender Renten bzw. Leistungen im Rahmen eines Auszahlungsplans beschränkt, so darf er seit 2013 auch einmalige Kapitalleistungen und Renten mit einem Kapitalwahlrecht gewähren.

 

Rz. 42

Für den Arbeitgeber stellen die Beiträge zum Pensionsfonds nach § 4e Abs. 1 EStG Betriebsausgaben dar.

 

Rz. 43

Für den Arbeitnehmer sind nach § 3 Nr. 63 EStG Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds steuerfrei, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 8 % der Renten-BBG nicht übersteigen.

In der Rentenbezugsphase unterliegen die Leistungen aus dem Pensionsfonds der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG. Sie werden als sonstige Einkünfte besteuert und unterliegen als solche der vollen (nachgelagerten) Besteuerung, sofern sie auf Beiträgen beruhen, die nach § 3 Nr. 63 EStG von der ESt befreit waren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge