Rz. 24

Führt ein Verhalten des Kindes zu einem Unfallereignis, bei dem die Eltern geschädigt werden, kann eine deliktische Haftung des Kindes gegenüber den Eltern in Betracht kommen. Für die Verantwortlichkeit des Kindes ist dann jedoch § 828 BGB zu beachten, der eine deliktsrechtliche Einstandspflicht vor Vollendung des siebten Lebensjahrs (im Fall des Unfalls mit einem Kraftfahrzeug vor Vollendung des zehnten Lebensjahrs) ausschließt. Nach diesem Zeitpunkt und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs hängt die Haftung davon ab, ob das Kind bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Scheidet eine Verantwortlichkeit gemäß § 828 BGB aus, so wird die Billigkeitshaftung des § 829 BGB im Verhältnis zu den Eltern nur in ganz außergewöhnlichen Fällen in Betracht kommen können.

 

Rz. 25

Ist eine Verantwortlichkeit des Kindes im Sinne des § 828 BGB zu bejahen, so gelten für den Haftungsmaßstab die Anforderungen des § 276 BGB (bezogen auf das, was von Kindern dieser Altersgruppe in der gegebenen Situation an Sorgfalt verlangt werden kann). Eine analoge Heranziehung der für die Eltern geltenden Spezialnorm des § 1664 BGB kommt nicht in Betracht. Haben jedoch die Eltern ihrerseits gegen ihre Pflichten verstoßen, insbesondere ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Kind verletzt und damit erst dessen schädigendes Verhalten und den Unfall ermöglicht, so müssen sie sich ein Mitverschulden anrechnen lassen (in dessen Rahmen für sie dann wieder der Sorgfaltsmaßstab des § 1664 BGB heranzuziehen ist); ein derartiges Mitverschulden kann durchaus so gewichtig sein, dass es zum Ausschluss jeglicher Haftung des Kindes gegenüber den Eltern führt.

 

Rz. 26

Zu einer Schädigung der Eltern kann es auch kommen, wenn diese – im Rahmen der Ausübung ihrer Personensorge – besondere Maßnahmen ergreifen müssen, um Gefahren vom Kind abzuwenden; dies kann etwa der Fall sein, wenn das Kind ins Wasser fällt, ein Elternteil zu seiner Rettung hinterherspringt und dabei selbst Schaden an seiner Gesundheit nimmt. Bei derartigen Fallgestaltungen kommt gemäß §§ 1648, 670 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch der Eltern gegenüber dem Kind in Betracht, sofern nicht ihrerseits die Eltern selbst (etwa wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht) die dem Kind entstandene Gefahr zu verantworten haben.

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