Dr. iur. Karl-Peter Pühler
Rz. 54
Die gesetzliche Unverfallbarkeitsregelung kennt seit einigen Jahren mehrere Methoden für ihre Ermittlung. Hierbei ist zu entscheiden zwischen dem zeitanteiligen Verfahren gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG und der versicherungsvertraglichen Lösung nach § 2 Abs. 2 S. 2 ff. BetrAVG.
a) Zeitanteiliges Verfahren
Rz. 55
Beim zeitanteiligen Berechnungsverfahren ist zunächst in einem ersten Schritt die Versorgungsleistung festzustellen, die ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des Versorgungsfalls zu erbringen wäre. Dabei erfolgt die Ermittlung jeweils nach der getroffenen Vereinbarung. Sodann wird in einem zweiten Schritt die erreichbare Leistung mit einem Unverfallbarkeitsfaktor gewichtet. Dieses auch als "m/n-tel-Verfahren" benannte Verfahren bedeutet, dass die tatsächlich abgeleistete Betriebszugehörigkeit durch die erreichbare Betriebszugehörigkeit bis zur Altersgrenze geteilt wird. Sodann wird in einem dritten Schritt die erreichbare Leistung mit dem Unverfallbarkeitsfaktor multipliziert. Diese Quote wird bei sämtlichen zusagten Versorgungsleistungen angewendet.
b) Versicherungsvertragliche Lösung
Rz. 56
Bei der versicherungsvertraglichen Lösung ist Voraussetzung, dass die als Altersversorgung versprochene Versicherung (Direktversicherung, Pensions- oder Pensionsfondszusage) dem ausscheidenden Arbeitnehmer übertragen wird. Faktisch wird dieser Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt und auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen. Dieses Verfahren dient vor allem der Verwaltungsvereinfachung.
c) Aufgelaufene Leistung
Rz. 57
Bei Versorgungszusagen, die über Entgeltumwandlungsvereinbarungen durch die Arbeitnehmer finanziert worden sind, gibt es als weitere Berechnungsmöglichkeit die Ermittlung der aufgelaufenen Leistung nach § 2 Abs. 5 BetrAVG. Diese auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen, die vom Arbeitgeber finanziert sind, anwendbare Methode ermittelt als Höhe der unverfallbaren Anwartschaft den bis zum Ausscheiden aufgelaufenen Beitrag einschließlich etwaiger Zinsgutschriften.
d) Angesammeltes Versorgungskapital mit Mindestleistung
Rz. 58
Bei dieser in § 2 Abs. 6 BetrAVG festgelegten Methode, die bei allen Beitragszusagen mit Mindestleistung in den versicherungsförmigen Durchführungswegen verwendet werden kann, entspricht der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft dem bis zum Ausscheiden gebildeten Versorgungskapital. Allerdings steht dem ausscheidenden Arbeitnehmer mindestens die Summe der bis dahin aufgelaufenen Beiträge abzüglich etwaiger Prämien für biometrische Risiken zu.