Dr. iur. Karl-Peter Pühler
Rz. 26
Das Betriebsrentengesetz hat den Weg, auf dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verspricht, klar abgegrenzt. Die Durchführungswege unterscheiden sich vor allem durch ihre betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Auswirkungen. Fünf Durchführungswege sind dabei zugelassen. Ein weiterer Durchführungsweg wurde seit dem 1.2.2018 mit der (reinen) Beitragszusage geschaffen, die gegenwärtig nur als Sozialpartnermodell auf der Grundlage eines Tarifvertrags bei den externen Versorgungsträgern Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds möglich ist. Ferner sind eigene durch die Tarifpartner geschaffene Einrichtungen möglich.
Rz. 27
Die Wahl des Durchführungswegs obliegt dem Arbeitgeber, der nicht mit Mitbestimmung rechnen muss. Bei bAV durch Entgeltumwandlung kann allerdings der Arbeitnehmer auf die Wahl des Durchführungswegs Einfluss nehmen (vgl. hierzu die einschlägige Fachliteratur).
I. Direktzusage
Rz. 28
Bei der Direktzusage verspricht der Arbeitgeber, Versorgungsleistungen unmittelbar aus seinen liquiden Mitteln zu erbringen. Er schaltet keinen externen Versorgungsträger ein und finanziert die Versorgungsverpflichtungen intern. Handels- und steuerrechtlich hat er hierfür Pensionsrückstellungen zu bilden.
Im Leistungsfall haben die Arbeitnehmer und die übrigen Versorgungsberechtigten einen direkten Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
II. Direktversicherung
Rz. 29
Beim mittelbaren Durchführungsweg der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Lebensversicherungsunternehmen stehen rechtlich in einem Dreiecksverhältnis, das durch entsprechende Rechtsbindungen bestimmt ist. Der Arbeitgeber räumt dem Arbeitnehmer und den übrigen Bezugsberechtigten (Hinterbliebenen) ein Bezugsrecht direkt gegenüber der Lebensversicherung ein. Der Arbeitgeber schuldet während des Arbeitsverhältnisses die Entrichtung des Versicherungsbeitrags.
III. Pensionskasse
Rz. 30
Die Pensionskasse stellt eine besondere Form der Lebensversicherung dar, die für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe Leistungen anbietet. Die Rechtsverhältnisse entsprechen weitgehend denen der Direktversicherung. Bei der Pensionskasse muss der Arbeitgeber durch Zuwendungen sicherstellen, dass die Versorgungsleistungen erbracht werden können. Ergänzende Beitragszahlungen durch die Arbeitnehmer sind möglich.
IV. Pensionsfonds
Rz. 31
Dieser jüngste Durchführungsweg wurde aufgrund von angloamerikanischen Vorbildern ins Gesetz aufgenommen, hat aber in der Praxis nur zu der Lebensversicherung ähnlichen Vorgehensweisen geführt. Auch die Rechtsverhältnisse sind ähnlich gestaltet. Unterschiede bestehen nur in der Kapitalanlage.
V. Unterstützungskasse
Rz. 32
Die Unterstützungskasse ist ein singulärer Durchführungsweg der bAV in Deutschland. Kraft steuerrechtlicher Vorgabe darf die Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf die zugesagten Versorgungsleistungen einräumen. Die Unterstützungskasse wird durch Zuwendungen des beteiligten Arbeitgebers finanziert, wobei keinerlei Kapitalanlagebeschränkungen bestehen. Es bestehen rückgedeckte Unterstützungskassen (Finanzierung durch Rückdeckungs-Lebensversicherungen) oder nicht rückgedeckte Unterstützungskassen, bei denen der Arbeitgeber die Zuwendungen bei Bedarf und entsprechend den steuerrechtlichen Vorgaben abführt.
Rz. 33
Für den Kündigungsschutzprozess und die außergerichtliche Aufhebungsvereinbarung ist von großer Bedeutung, dass eine exakte Ermittlung des vorhandenen Vereinbarungsstands und des Grads der Ausfinanzierung vorgenommen wird. Neben den beschriebenen Durchführungswegen bestehen auch Kombinationen mehrerer Durchführungswege, die zum Teil durch steuerrechtliche Vorgaben entstanden sind.