Dr. iur. Karl-Peter Pühler
Rz. 34
Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zeigen sich im vereinbarten Leistungsplan. Im Leistungsplan werden entsprechend den Schutzregelungen des Betriebsrentengesetzes bestimmte, abgegrenzte Formen der Versorgungszusagen definiert.
I. Leistungszusage
Rz. 35
Bei der klassischen Form der Leistungszusage verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer und/oder seinen Hinterbliebenen eine festgelegte Leistung bei Eintritt des Versorgungsfalls. Inhalt der Versorgungszusage kann eine Alters-, Todesfall- und/oder Invaliditätsleistung sein.
Rz. 36
Inhaltlich bestehen dabei verschiedene Formen der Leistungszusage. Einmal kann ein fester Betrag, abhängig von Dienstjahren oder sonstigen Voraussetzungen, als Altersrente versprochen werden. Daneben kann auch ein bestimmter Prozentsatz von einem Endgehalt, das vor dem Eintritt des Versorgungsfalls bezogen wird, versprochen werden. Hierbei wird zum Teil zwischen Leistungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und oberhalb (höhere Leistungsquote) unterschieden (gespaltene Rentenformel). Weitere Gestaltungsformen sind denkbar. Insbesondere sind in neuerer Zeit vermehrt Zusagen auf die Leistung von Alterskapital abgegeben worden.
II. Beitragsorientierte Leistungszusage
Rz. 37
Bei der beitragsorientierten Leistungszusage bestimmt der Beitrag des Arbeitgebers, bezogen auf ein festes Leistungsmodell, den Inhalt der Versorgungszusage. Erforderlich ist dabei die Definition der Versorgungsleistung durch den festgelegten Beitrag, den Zins und bestimmte versicherungsmathematische Umrechnungsfaktoren. In der Regel werden bestimmte Verrentungstabellen vereinbart, aus denen die zugesagte Versorgungsleistung abgeleitet werden kann.
Bekannt sind dabei Bausteinmodelle oder Kontenmodelle, bei denen die Versorgungsleistungen im Versorgungsfall errechnet werden können.
III. Beitragszusage mit Mindestleistung
Rz. 38
Erst seit dem 1.1.2002 ist die Beitragszusage mit Mindestleistung im Betriebsrentengesetz enthalten. Festgelegt wird dabei der Beitrag, die Leistung ist vom Anlageerfolg abhängig. Ein Zinssatz wird dabei nicht festgelegt. Nach der gesetzlichen Regelung steht dem Arbeitnehmer in jedem Fall die Summe der aufgelaufenen Beiträge, saldiert mit den Prämien für Risikoleistungen, zu.
IV. Entgeltumwandlung
Rz. 39
Keine eigene Form der Leistungsgewährung ist die Entgeltumwandlung. Gleichwohl stellt sie eine von Gesetzes wegen geförderte Sonderform der bAV dar, bei der arbeitsrechtliche Besonderheiten auch im Kündigungsschutzverfahren zu beachten sind.
Rz. 40
Der Arbeitnehmer verzichtet auf Entgelt, dafür erhält er vom Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Begrifflich gewährt auch in diesem Fall der Arbeitgeber eine Versorgungszusage, lediglich die Finanzierung erfolgt durch die Beiträge der Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber hat hierbei festgelegt, dass bei der Umwandlung dem Arbeitnehmer eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen zusteht. Bei fehlender Wertgleichheit ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Differenz als betriebliche Versorgungsleistung auszugleichen.
Rz. 41
In der Vergangenheit hatte es erhebliche Unsicherheiten gegeben, die sich aus der Praxis der Versicherungsunternehmen, sog. gezillmerte Tarife anzubieten, ergeben hatten. Dies bedeutet, dass von den umgewandelten Versicherungsbeiträgen zunächst die Provisionen und Vertriebskosten der Versicherungsunternehmen abgezogen werden. Scheiden Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus, stehen ihnen in der Regel geringere Mittel als Deckungskapital als die gezahlten Beiträge zur Verfügung. Eine eindeutige Regelung konnte noch nicht gefunden werden. Das BAG steht allerdings auf dem Standpunkt, dass der Arbeitgeber jedenfalls für bis zum 1.1.2005 erteilte Versorgungszusagen für die Differenz hinsichtlich der Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung einzustehen hat.
V. Leistungsformen
Rz. 42
Hinsichtlich der Leistungsformen bestimmt der Arbeitgeber, welche Arten von Versorgungsleistungen er den Arbeitnehmern und unter welchen Voraussetzungen gewähren möchte. Eine Einschränkung kraft Gesetzes ist dabei, dass eine Versorgungsleistung wegen Alters auch eine vorzeitige Inanspruchnahme beinhalten muss (§ 6 BetrAVG).
Rz. 43
Hinsichtlich der Versorgungsleistungen wegen Alters ist die Gewährung von monatlich fälligen Rentenzahlungen die üblichste Form. Daneben kommen zunehmend auch reine Kapitalleistungen oder Wahlmöglichkeiten zwischen Kapital- und Rentenleistungen in der Praxis vor.
Rz. 44
Neben der Altersleistung gewährt der Arbeitgeber oftmals auch Invaliditätsleistungen. Hierbei verwendet er zur Festlegung der Leistungsvoraussetzung entweder die in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelte Form der Erwerbsminderung oder den entsprechenden privatrechtlichen Begriff der Berufsunfähigkeit. Einzelheiten müssen im Detail geklärt werden.
Rz. 45
Ferner kann der Arbeitgeber in die Versorgungszusage Regelungen aufnehmen, dass die Aufnahme in das Versorgungswerk von einem bestimmten Le...