Rz. 59

Wie bereits dargelegt, ist Voraussetzung für ein Fortbestehen der erteilten Versorgungszusage, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Unverfallbarkeitsregeln erfüllt sind. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber im Laufe des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage mit vertraglicher Unverfallbarkeit versprochen hat. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn er mit der Versorgungszusage verspricht, dass auch vor Erreichen der gesetzlichen Voraussetzungen eine unverfallbare Leistung zustehen soll.

 

Rz. 60

Von der Regelung der Unverfallbarkeit sind Regelungen, in denen die Erteilung der Versorgungszusage von einer arbeitsrechtlich vereinbarten Wartezeit abhängig gemacht wird, zu unterscheiden. Ist die Wartezeit im Zeitpunkt des Eintretens der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen noch nicht eingetreten, so kann gleichwohl eine unverfallbare Leistung bestehen. Grundsätzlich ist eine Wartezeit als Leistungsausschlusszeit anzusehen, die auf Grundlage der Vertragsfreiheit vereinbart worden ist. Die Wartezeit kann auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also der Wirksamkeit der Kündigung oder einer Aufhebungsvereinbarung, erfüllt werden, sodass sie auch nach dem Ausscheiden nicht hinderlich ist.

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