Rz. 32

Die Unterstützungskasse ist ein singulärer Durchführungsweg der bAV in Deutschland. Kraft steuerrechtlicher Vorgabe darf die Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf die zugesagten Versorgungsleistungen einräumen. Die Unterstützungskasse wird durch Zuwendungen des beteiligten Arbeitgebers finanziert, wobei keinerlei Kapitalanlagebeschränkungen bestehen. Es bestehen rückgedeckte Unterstützungskassen (Finanzierung durch Rückdeckungs-Lebensversicherungen) oder nicht rückgedeckte Unterstützungskassen, bei denen der Arbeitgeber die Zuwendungen bei Bedarf und entsprechend den steuerrechtlichen Vorgaben abführt.

 

Rz. 33

Für den Kündigungsschutzprozess und die außergerichtliche Aufhebungsvereinbarung ist von großer Bedeutung, dass eine exakte Ermittlung des vorhandenen Vereinbarungsstands und des Grads der Ausfinanzierung vorgenommen wird. Neben den beschriebenen Durchführungswegen bestehen auch Kombinationen mehrerer Durchführungswege, die zum Teil durch steuerrechtliche Vorgaben entstanden sind.

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