Rz. 81

Erforderlich ist ein Abhilfeverlangen gegenüber dem Reiseveranstalter (der Reisende muss diese Information im Rahmen der vorvertraglichen Unterrichtung (Art. 250 § Nr. 2 EGBGB) und in der Abschrift oder Bestätigung des Vertrags (Art. 250 § 6 Abs. 2 Nr. 4 EGBGB) erhalten), gegenüber dem Reisevermittler oder einem anderen Empfangsbevollmächtigten (vgl. § 651v Abs. 4 BGB) oder der örtlichen Reiseleitung. Diese muss auch erreichbar sein. Fehlt es an einer Erreichbarkeit, kann der Reisende nicht durch AGB verpflichtet werden, Abhilfeverlangen ausnahmslos an die deutsche Zentrale zu senden.[67] Der Leistungserbringer, also z.B. der Hotelier, ist nicht Empfänger[68] – ein häufiger Fehler der Reisenden. Ausnahmsweise liegt eine Empfangszuständigkeit vor, wenn der Reiseveranstalter den Leistungserbringer als Empfänger für Abhilfeverlangen in den vorvertraglichen Informationen und/oder der Reise-/Vertragsbestätigung bezeichnet hat.[69] In der Praxis kommt es auch immer wieder vor, dass die Information, Beschwerden an den Leistungserbringer zu richten, von der örtlichen Reiseleitung kommt. Dieser Umstand ist, wenn es auf ein Abhilfeverlangen ankommt, dann substanziiert und unter Beweisantritt vorzutragen, da der Reisende insoweit beweisbelastet ist. Fehlt es an zutreffenden Informationen, kann sich der Reiseveranstalter nicht darauf berufen, die Kommunikation sei unterblieben.[70]

Inhalt der Erklärung ist einerseits die Beschreibung des Mangels, andererseits die Aufforderung zur Beseitigung.

[67] BGH 15.9.1989 – VII ZR 205/88.
[68] Palandt/Sprau, § 651k Rn 2.
[69] Palandt/Sprau, § 651k Rn 2.
[70] MüKo/Tonner, § 651k Rn 8.

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