Prof. Dr. Hans Josef Vogel
Rz. 88
Anders als nach dem früheren Rechtsstand muss der Reisende nicht mehr über die Notwendigkeit der Fristsetzung in den (vor)vertraglichen Informationen aufgeklärt werden. Die Information erhält der Reisende nur noch aus dem Gesetz. Die Fristsetzung kann, muss aber nicht mit dem Abhilfeverlangen zusammen ausgesprochen werden. Eine spätere gesonderte Fristsetzung ist also möglich, wenn auch im Regelfall der Reisende die Fristsetzung mit Mängelanzeige und Abhilfeverlangen in einer Erklärung zusammenfassen wird.
Rz. 89
Die Frist muss angemessen sein; was angemessen ist, bleibt eine von den Umständen abhängige Einzelfallentscheidung, bei der die Interessen des Reisenden und die des Reiseveranstalters zu berücksichtigen sind. Der Reisende will die kurze Zeit der Reise ohne Mängel erleben; eine rasche Abhilfe ist für ihn typischerweise wichtig. Je kürzer die Reise ist, desto drängender ist die Abhilfe. Zu berücksichtigen sind weiterhin die Art und Schwere des Mangels sowie das Maß der Beeinträchtigung des Urlaubs. Die nicht funktionierende Klimaanlage bedarf in einem heißen Hochsommer einer rascheren Reparatur als bei einem angenehmen Frühlingsaufenthalt. Eine nicht zur Verfügung stehende Unterkunft bei Anreise wiegt noch schwerer, wenn die Ankunft bereits zur Nachtzeit erfolgt, als am Nachmittag. Auf Seiten des Reisenden sind auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Mitreisende Kinder erfordern, wenn sie durch einen Mangel betroffen sind, eine schnellere Reaktion; Gleiches gilt, wenn der Reisende unter gesundheitlichen Einschränkungen leidet.
Zu berücksichtigen ist andererseits, welche Zeit objektiv erforderlich ist, um den Mangel zu beseitigen. Dies hängt neben der Art des Mangels u.a. auch von dem Ziel der Reise und dem technischen Aufwand ab. In Ländern, in denen die Infrastruktur noch nicht so weit entwickelt ist, kann die Frist für eine Abhilfe, wenn etwa technische Hilfsmittel erforderlich sind, nicht so gesetzt werden wie in Europa.
Rz. 90
Wenn keine raschere Abhilfe geboten ist, kann bei einem nicht erheblichen Mangel eine Frist von ein bis zwei Tagen immer als angemessen angesehen werden. Wird lediglich eine unbestimmte Frist gesetzt, wird eine angemessene Frist in Gang gesetzt.
Rz. 91
Bei Streit um die Angemessenheit der Frist müssen die wesentlichen Umstände, aus denen sich die Angemessenheit der Frist ergibt, im Prozess vorgetragen werden. Je konkreter der Vortrag ist, desto eher kann die Angemessenheit durch das entscheidende Gericht angenommen werden.