Rz. 136

Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei dem Anspruch um einen immateriellen Schadensersatzanspruch.[149] Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Urlaubs ist entweder die Vereitelung der Reise oder ihre erhebliche Beeinträchtigung. Vereitelt ist die Reise immer dann, wenn sie gar nicht erst stattfindet oder bereits unmittelbar nach Ankunft wieder abgebrochen wird, etwa wegen einer Kündigung.[150]

 

Rz. 137

Derartige Schadensersatzansprüche können auch bestehen, wenn der Reisende wegen einer Preiserhöhung um mehr als 8 % des Gesamtpreises oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reise vom Vertrag zurücktritt. Soweit sich in diesen Fällen der Reiseveranstalter nicht auf einen der Ausschlussgründe des § 651n Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB berufen kann, drohen auch hier Schadensersatzzahlungen wegen der Vereitelung der Reise. Die Höhe der Entschädigungszahlung liegt in der Regel bei dem hälftigen Reisepreis und kann bis zu 100 % des Reisepreises ausmachen. Entscheidend ist, ob besondere Umstände dafür sprechen, dass jenseits der ansonsten üblichen Kompensation von 50 % ein höherer Schaden besteht.[151] Insoweit kann auch ein unbezifferter oder mit einer Mindestforderung versehener Klageantrag gestellt werden.[152]

 

Rz. 138

Neben der Vereitelung der Reise berechtigt auch die erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu einem Schadensersatzanspruch. Der BGH hat inzwischen schematischen Bewertungen, orientiert an einer Minderungsquote, eine Absage erteilt.[153] Entscheidend ist vielmehr, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls der Urlaub ganz oder teilweise als vertan angesehen werden muss. Zu berücksichtigen ist, wie gravierend sich der Mangel für das Urlaubserlebnis des Reisenden tatsächlich dargestellt hat und welche Auswirkungen der Mangel hatte. Hierbei sind Art und Dauer der Beeinträchtigung, ihre Schwere, aber auch der Zweck der Reise einzustellen.[154]

[149] BGH 21.10.1982 – VII ZR 61/82.
[150] Führich/Staudinger, § 22 Rn 27.
[151] Führich/Staudinger, § 22 Rn 27.
[152] Palandt/Sprau, § 651n Rn 14.
[154] Führich/Staudinger, § 22 Rn 30.

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