Rz. 101

Der Aufwand des Umzugs ist vom Reiseveranstalter zu tragen, der Reisende kann in der Regel überdies eine Minderung für die Zeit des Umzugs verlangen. Auch andere mit der Abhilfeleistung verbundene Einschränkungen werden etwa im Rahmen eines Minderungsrechts berücksichtigt.

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