Rz. 166

Weitere Voraussetzung ist, dass es sich im Fall des § 651w Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB um einen Reisevermittler handelt. Die Erbringung einer eigenen Leistung als Leistungserbringer oder die Hinzubuchung von Leistungen als Reiseveranstalter reicht demgegenüber nicht aus, wie sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift ergibt.

Voraussetzung nach dem Wortlaut des § 651w Abs. 1 BGB ist es, dass kein einheitlicher Preis vorliegt. Dies ist nachvollziehbar, da ja gerade der einheitliche Gesamtpreis Kennzeichen der Pauschalreise ist.

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