Prof. Dr. Hans Josef Vogel
Rz. 130
Das Verschulden des Reiseveranstalters wird vermutet. Ausgeschlossen ist die Haftung nach § 651n Abs. 1 BGB nur in den drei dort benannten Fällen:
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Nr. 1: wenn der Reisemangel vom Reisenden verschuldet ist; |
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Nr. 2: wenn der Reisemangel von einem Dritten verschuldet ist, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war; |
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Nr. 3: wenn der Reisemangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. |
Hinsichtlich jedes dieser Ausschlussgründeist der Reiseveranstalter darlegungs- und beweispflichtig.
Rz. 131
Der erste Ausschlussgrund, § 651n Abs. 1 Nr. 1 BGB, liegt dann vor, wenn der Mangel vom Reisenden verschuldet ist. Das Verschulden ist hier nicht im technischen Sinne (§ 276 Abs. 1 BGB) zu verstehen, sondern vielmehr als Fall der Verursachung des Reisemangels durch den Reisenden oder einen Dritten. Mit dem Ausschlussgrund sind also die Fälle gemeint, in denen ein eigenes Handeln des Reisenden den Schaden verursacht hat. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine Quotelung des Schadensersatzanspruchs möglich ist, wenn ein Verursachungsbeitrag des Reisenden mitgewirkt hat. Beispiele hierfür sind eine fehlende Sorgfalt des Reisenden sowie andere Fälle aus der Rechtsprechung, bei denen ein eigener Verursachungsbeitrag geleistet wird.
Rz. 132
Ein Ausschlussgrund nach § 651n Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn der Schaden durch einen Dritten, der weder Leistungserbringer noch an der Erbringung der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen beteiligt ist, verursacht wird. Hinzukommen muss, dass der Mangel für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war. Ursache des Mangels und des Schadens muss also das autonome Verhalten eines nicht in die Leistungserbringung eingebundenen Dritten sein, und überdies muss der Mangel entweder unvorhersehbar oder unvermeidbar gewesen sein. Umfasst sind letztlich hiervon lediglich solche Fälle, in denen ohne Kenntnis des Reiseveranstalters oder ohne Vermeidungsmöglichkeit ein autonom von außen kommendes Ereignis den Schaden verursacht.
Rz. 133
Ein Ausschlussgrund nach § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB liegt bei Verursachung des Mangels durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vor. Nach der Legaldefinition in § 651h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Hierbei handelt es sich um die nach altem Recht bekannten Fälle höherer Gewalt, ohne dass die Begriffe indes identisch wären.