Rz. 112

Die Kündigungserklärung ist an keine Form gebunden, die Kündigung muss aber erklärt werden und dem Reiseveranstalter, dem Reisevermittler oder der örtlichen Reiseleitung zugehen.[118] Fehlt es an einer Kündigungserklärung, liegt keine wirksame Kündigung vor. Gleiches gilt, wenn die Kündigung zwar erklärt wurde, aber gegenüber einem nicht empfangszuständigen Dritten, wie etwa dem örtlichen Leistungserbringer (z.B. dem Mitarbeiter des Hotels an der Hotelrezeption).

Bei einer unwirksamen Kündigung besteht kein Rückzahlungsanspruch des Reisenden wegen der Kündigung; wohl aber kann er den Minderungsbetrag für die in Anspruch genommene Reiseleistung und einen hypothetischen Minderungsbetrag für den Zeitraum nach Kündigung geltend machen, soweit er beweisen kann, dass der Mangel weiter bestanden hätte und dem Mangel nicht abgeholfen worden wäre.[119]

[118] Palandt/Sprau, § 651l Rn 5.
[119] BeckOK BGB/Geib, § 651l Rn 14.

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