Rz. 195

Typischerweise wird nicht der Reisevermittler bei Pflichtverletzungen aus § 651v BGB in Anspruch genommen, sondern, wenn möglich, der Reiseveranstalter. Der Reisevermittler haftet lediglich auf Schadensersatz, § 280 BGB. Der hier ansonsten im Raum stehende Schadensersatz wegen des immateriellen Schadens (§ 651n Abs. 2 BGB) kann nicht vom Reisevermittler verlangt werden. Im Hinblick auf den hier zugrundeliegenden Sachverhalt liegt der Schadensersatzanspruch wegen des immateriellen Schadens des Reisenden zumindest bei 50 % des Reisepreises. Die Inanspruchnahme des Reisevermittlers kann sich also nur dann als sinnvoll erweisen, wenn der Reiseveranstalter insolvent ist, anderweitig nicht greifbar ist oder besondere Gründe dafür sprechen, den naheliegenden Anspruch gegen den Reiseveranstalter nicht geltend zu machen. Insbesondere im Hinblick auf die Beratung des Mandanten, welchen Anspruchsgegner er in Anspruch nehmen soll, ist also Vorsicht geboten, um nicht mögliche Ansprüche durch die falsche Auswahl des Beklagten zu übergehen.

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