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Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn Abhilfe unmöglich ist (§ 651k Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder unter Berücksichtigung des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 651k Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Unmöglichkeit muss unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten beurteilt werden. Typisch genannte Fälle[77] wie eine laute Straße sind nicht notwendig als Fälle unmöglicher Mängelbeseitigung einzuordnen; denn die Abhilfe der Lärmbelästigung mag etwa durch einen Umzug innerhalb des Hotels in einen von der Straße weiter entfernten Bereich möglich sein. Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Abhilfe war auch nach altem Recht ein Grund für die Verweigerung. Als Beispiel mag eine Wochenendpauschalreise für 249 EUR dienen, bei der der Reiseveranstalter die Flugzeit falsch mitteilt. Hier kann ein Privatflug für 5.000 EUR Abhilfe bieten, diese dürfte aber unverhältnismäßig sein. Verhältnismäßig wäre indes sicherlich eine Neubuchung für einen Flug, auch wenn dort nur eine höherwertige Transportklasse für 1.000 EUR zur Verfügung steht. Bislang hatte die Vorschrift kaum praktische Bedeutung.[78]

[77] Führich/Staudinger, § 19 Rn 8.
[78] MüKo/Tonner, § 651k Rn 9.

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