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Bei der Buchung für eine Familie, Partner im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer vergleichbaren Situation sind Vertragspartner nur der Anmeldende und der Reiseveranstalter. Die weiteren mitreisenden Personen sind allerdings in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen und gleichzeitig Anspruchsberechtigte.[18]

[18] Palandt/Sprau, § 651a Rn 4.

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