Rz. 9

Schwierigkeiten kann die Abgrenzung von Reiseleistungen und bloßen Nebenleistungen bereiten; denn während die Kombination von zwei Reiseleistungen zu einer Pauschalreise führt, ist eine Reiseleistung, die eine Nebenleistung enthält, eben keine Pauschalreise. Nebenleistungen sind solche Leistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Leistung sind, § 651a Abs. 3 S. 2 BGB. Beispiel hierfür ist die Buchung einer Kabine während einer Fährüberfahrt. Eine solche Kabine ist reiner Annex, die Fährverbindung ist also keine Pauschalreise. Handelt es sich dagegen um eine echte Kreuzfahrt, selbst etwa für ein Wochenende an Bord eines Fährschiffs, hat die Kabine eine eigene Bedeutung, sodass bei einer solchen Kreuzfahrt zwei Reiseleistungen – Beförderung und Unterbringung – kombiniert werden.[5]

 

Rz. 10

Allerdings muss bei Unsicherheiten immer eine Analyse des konkreten Einzelfalls erfolgen. Die wesentliche Frage ist: Kann eine Leistung alleine für sich einen Marktwert haben und als eigene Reiseleistung Bestandteil einer Pauschalreise sein? Wird z.B. nur der Eintritt in ein Schwimmbad gewährt, wird es sich voraussichtlich nur um eine Nebenleistung handeln.[6] Wird aber neben dem Eintritt auch ein Paket umfassender Behandlungen zur Verfügung gestellt oder ein Personal-Trainer stundenweise dem Gast an die Seite gestellt, handelt es sich um eine eigene Leistung. Entscheidend sind also der Charakter der Reise und die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise.[7]

[5] BT-Drucks 18/10822, S. 66.
[6] Richtlinie 2015/2302, Erwägungsgrund 17.
[7] Palandt/Sprau, § 651a Rn 21.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?