Rz. 180

Der Kunde ist vor Abgabe seiner Vertragserklärung über den Abschluss des Reisevertrags anhand eines Formblatts über seine Rechte zu informieren, § 651v Abs. 1 BGB. Die entsprechenden Informationspflichten treffen nach § 651d BGB ebenso den Reiseveranstalter; die Pflichten sind nur einmal zu erfüllen, wie sich aus § 651d Abs. 1 S. 2 BGB ergibt.

 

Rz. 181

Das Formblatt unterscheidet sich je nach der tatsächlich gebuchten Reise, sodass immer eine Prüfung erfolgen sollte, ob das zutreffende Formblatt ausgehändigt wurde. Vor Buchung einer Pauschalreise sind dem Kunden darüber hinaus weitere Informationen zu seiner Reise zu Verfügung zu stellen, die in Art. 250 § 1 bis § 3 EGBGB aufgeführt sind. Für den Reisevermittler besteht indes keine gesetzliche Verpflichtung, Informationen nach Vertragsschluss, aber vor Reiseantritt zu erteilen, da Art. 250 § 6 EGBGB nicht in § 651d Abs. 1 S. 1 BGB erwähnt ist.

Welche Informationen im Einzelnen erforderlich sind, ergibt sich aus Art. 250 § 3 EGBGB; diese Informationen sind nur zu erteilen, soweit sie für die betreffende Pauschalreise von Belang sind.

 

Rz. 182

Die Informationen sind einerseits eine eigene vertragliche Pflicht des Reisevermittlers, andererseits stellt die Übergabe der Informationen auch die Erfüllung der Verpflichtungen des Reiseveranstalters dar. Durch diesen Mechanismus soll eine Doppelung von Informationen verhindert werden.[192] Beide sind indes für die Erteilung der Informationen beweisbelastet, § 651d Abs. 4 BGB (Reiseveranstalter) und § 651v Abs. 1 S. 3 BGB (Reisevermittler). Reiseveranstalter und Reisevermittler vereinbaren in den Agenturverträgen regelmäßig, wer die Informationen dem Reisenden zur Verfügung stellt und wer die Informationen zusammenstellt; typisch ist dabei, dass der Reisevermittler, da er den Buchungsprozess durchführt, die Informationen an den Reisenden reicht, diese aber vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt werden.

[192] MüKo/Tonner, § 651d Rn 12.

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