Prof. Dr. Hans Josef Vogel
Rz. 11
Die Reiseleistung der Beförderung von Personen (§ 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB) betrifft die Beförderung mit allen denkbaren Beförderungsmitteln. Ein bloßer Transfer oder eine Sightseeingtour ist demgegenüber noch keine eigenständige Beförderungsleistung. Auch hier bedarf es wieder der Prüfung des Einzelfalls, ob die Beförderung (etwa eine Bergbahnfahrt) ausreicht, um eine eigenständige Reiseleistung darzustellen.
Rz. 12
Die Reiseleistung der Beherbergung (§ 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB) umfasst die Unterbringung von Menschen, soweit sie nicht zu dauerhaften Wohnzwecken erfolgt.
Rz. 13
Die Vermietung vierrädriger Kraftfahrzeuge und von Krafträdern (§ 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB) beinhaltet die Vermietung von Fahrzeugen, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aufweisen. Elektrofahrräder oder Elektroroller gehören also nicht hierzu. Auch die Vermietung von Wohnmobilen ist eine solche Vermietung.
Rz. 14
Auch eine touristische Leistung nach § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB kann in Kombination mit einer anderen Reiseleistung zu einer Pauschalreise führen. Der Begriff der touristischen Leistung ist im Gesetz nicht definiert. Es handelt sich um eine eigene Art der Reiseleistung. Die Pauschalreiserichtlinie nennt als Beispiele für touristische Leistungen
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Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Ausflug- oder Themenparks, |
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Führungen, |
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Skipässe, |
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die Vermietung von Sportausrüstung und/oder |
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Wellnessbehandlungen. |
Auch hier gilt: Eine touristische Leistung, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung ist, reicht nicht aus. Ein Hotel, das den Gästen auch die Nutzung hauseigener Fahrräder ermöglicht, wird nicht zum Pauschalreiseveranstalter, da die Räder nur eine Nebenleistung darstellen. Dennoch kommt es auch hier auf die konkrete Art der Leistung an: Geführte Radtouren mit gestellten Rädern werden als touristische Leistung einzuordnen sein.
Rz. 15
Um einen überbordenden Anwendungsbereich des Pauschalreiserechts auszuschließen, sieht die Richtlinie Einschränkungen vor. Die touristische Leistung muss einen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und entweder als wesentliches Merkmal beworben werden oder objektiv ein solches darstellen. Zudem muss sie vor Beginn der Erbringung der Reiseleistung ausgewählt und vereinbart worden sein. Hierdurch ist klargestellt, dass nicht durch die nachträgliche Hinzubuchung touristischer Leistungen eine Pauschalreise gleichsam nach Reiseantritt entstehen kann und sich nachträglich der Rechtsrahmen für den Unternehmer ändert.
§ 651a Abs. 4 S. 2 BGB regelt, dass die touristische Leistung am Gesamtwert der Zusammenstellung nicht mehr wesentlich ist, wenn sie weniger als 25 % des Gesamtwerts ausmacht. Auch die Kombination verschiedener touristischer Leistungen führt nicht zu einer Pauschalreise, wohl aber können mehrere touristische Leistungen zusammen mit einer Reiseleistung eine Pauschalreise bilden, wenn die Wertgrenze kumulativ überschritten wird.