Prof. Dr. Hans Josef Vogel
Rz. 162
Die Vermittlung verbundener Reiseleistungen ist eine neu geschaffene Kategorie der EU-Pauschalreiserichtlinie des Jahres 2015. Hierdurch sollen die Fälle erfasst werden, bei denen zwar keine Pauschalreise vorliegt, zugleich aber durch einen Vermittler mehr als eine Reiseleistung direkt vermittelt wird oder mehrere Vermittler mit Wissen und Kenntnis voneinander hintereinandergeschaltet sind und die unterschiedlichen Reiseleistungen einer Reise dienen.
I. Typischer Sachverhalt
Rz. 163
Offline-Situation: Der Reiseinteressierte R besucht ein Reisebüro, um sich einen Überblick für eine Wochenendreise zu verschaffen. Im Zuge der Beratung durch das Reisebüro werden verschiedene Optionen vorgestellt. Am Ende sagt dem R ein Boutique-Hotel an der Nordseeküste sehr zu. Er bittet das Reisebüro, für ihn eine Buchung für das Wochenende in sechs Wochen zu vermitteln. Noch bevor R das Reisebüro verlassen hat, fällt ihm ein, dass er nicht mit dem Fahrzeug fahren möchte, deshalb bittet er auch um Buchung eines Bahnfahrscheins. Er bezahlt die Leistungen getrennt und verlässt das Reisebüro.
Online-Situation: Der Reisende R bucht auf der Internetseite eines Online-Travelagents einen Flug nach Palma de Mallorca. In der Reisebestätigung des Online-Buchungsportals sind Sonderangebote, die über einen direkten Link aus der E-Mail direkt buchbar sind, für das Wochenende des Flugs in Mallorca angegeben. Eines der dort beworbenen Hotels sagt dem R so zu, dass er nach Durchsicht der Buchungsbestätigung über die ihm zugesandte E-Mail innerhalb von 24 Stunden einen Hotelaufenthalt in einem der beworbenen Hotels bucht.
II. Rechtliche Grundlagen
Rz. 164
Die Regelung in § 651w BGB ist eine Umsetzung von Art. 3 Nr. 5, Nr. 19 der Pauschalreiserichtlinie. Hierdurch wurde eine weitere Reisekategorie geschaffen, die keine Pauschalreise ist, aber auch nicht lediglich die Vermittlung verschiedener Reiseleistungen darstellt. Wenn also keine Pauschalreise vorliegt, dann kann überhaupt nur eine verbundene Reiseleistung in Betracht kommen. Grundsätzlich liegt eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen vor, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um zwei verschiedene Reiseleistungen handeln, die dem Zweck der gleichen Reise dienen und die entweder durch die Vermittlung dieser zumindest zwei Reiseleistungen während eines einheitlichen Kontakts mit der Vertriebsstelle erfolgen oder bei denen die zweite Leistung gezielt durch den Vermittler oder Leistungserbringer der ersten Leistung beworben wird und der zweite Vertrag innerhalb von 24 Stunden nach Vertragsschluss des ersten Vertrags zustande kommt.
Letztlich handelt es sich also um die rechtliche Regelung der Situation, in der für den Zweck derselben Reise mehr als eine Leistung innerhalb eines Buchungsvorgangs vermittelt werden, ohne dass eine Pauschalreise entsteht oder aber bei der nach der ersten Vermittlung oder dem ersten Vertrag mit dem Leistungserbringer gezielt ein weiterer Vertrag hinzugebucht wird, ohne dass die Voraussetzungen des verbundenen Online-Buchungsverfahrens erfüllt sind.
1. Entstehung der verbundenen Reiseleistung
Rz. 165
Die Voraussetzungen für das Entstehen einer verbundenen Reiseleistung hinsichtlich der Reiseleistung sind letztlich wie bei der Pauschalreise: Es müssen unterschiedliche Reiseleistungen sein, sie müssen dem Zweck derselben Reise dienen und es darf sich nicht nur um Nebenleistungen zu einer Hauptleistung handeln. Im Übrigen gilt, dass auch sonstige touristische Leistungen nicht geeignet sind, um eine verbundene Reiseleistung entstehen zu lassen (vgl. § 651w Abs. 1 S. 3 BGB und § 651a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB).
Gleichwohl bedarf es eines verbindenden Elements, um aus den nicht zu einer Pauschalreise zusammengefassten unterschiedlichen Reiseleistungen noch das Konstrukt der verbundenen Reiseleistung erwachsen zu lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermittlung zweier Reiseleistungen während eines Besuchs einer Vertriebsstelle oder anlässlich eines Kontakts mit einer Vertriebsstelle gebucht wird. Voraussetzung für die Entstehung einer solchen verbundenen Reiseleistung ist also stets die Lebenseinheitlichkeit des Buchungsvorgangs, sei dies online oder offline.
2. Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Rz. 166
Weitere Voraussetzung ist, dass es sich im Fall des § 651w Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB um einen Reisevermittler handelt. Die Erbringung einer eigenen Leistung als Leistungserbringer oder die Hinzubuchung von Leistungen als Reiseveranstalter reicht demgegenüber nicht aus, wie sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift ergibt.
Voraussetzung nach dem Wortlaut des § 651w Abs. 1 BGB ist es, dass kein einheitlicher Preis vorliegt. Dies ist nachvollziehbar, da ja gerade der einheitliche Gesamtpreis Kennzeichen der Pauschalreise ist.
3. Zahlungswege bei der verbundenen Reiseleistung
Rz. 167
Eine verbundene Reiseleistung erfordert weiterhin, dass die entsprechenden Reiseleistungen entweder getrennt bezahlt werden oder sich der Kunde zu jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet (und einheitlich zahlt). D...