Rz. 183

Bei der anwaltlichen Beratung sollte stets berücksichtigt werden, dass die Inanspruchnahme des Reisevermittlers wegen einer Verletzung von Informationspflichten nicht die reiserechtlichen Gewährleistungsansprüche eröffnet. Möglicherweise in Betracht kommende Schadensersatzansprüche wegen immaterieller Schäden (entgangene Urlaubsfreude) treffen nur den Veranstalter, nicht aber den Vermittler. Es ist daher sorgfältig zu überlegen, ob tatsächlich der Vermittler aus einer Verletzung des Vermittlungsvertrags in Anspruch genommen wird oder ob der Reiseveranstalter der richtige Anspruchsgegner ist. In der Variante 2 des typischen Sachverhalts (Rdn 175) wäre daher ein Anspruch nach § 651n Abs. 2 BGB nur gegen den Reiseveranstalter möglich, nicht aber gegen den Reisevermittler. Gegen den Reisevermittler bleiben nur Ansprüche aus dem allgemeinen Schuldrecht.

 

Rz. 184

Indes ist der Reisevermittler nicht durchgängig nur Vertreter des Reiseveranstalters. Vielmehr gibt es eine zeitlich Zäsur: Bis zur sog. Auswahlentscheidung des Reisenden ist allein der Reisevermittler verantwortlich.[193] Gemeint ist damit, dass ein Reisevermittler zunächst dem Kunden eine Vielzahl von Angeboten unterschiedlicher Reiseveranstalter unterbreitet und daher zunächst nur aufgrund eines vertraglichen Verhältnisses zum Reisenden tätig wird.[194] Erst wenn sich der Kunde für einen Reiseveranstalter oder für eine konkrete Reise entschieden hat, tritt der Reisevermittler als Vermittler dieses Reiseveranstalters auf. Der Reisende, der z.B. eine Jugendreise sucht, wird also zunächst hinsichtlich der auf diesem Markt tätigen Spezial-Reiseveranstalter beraten. Empfiehlt hier der Reisevermittler einen Reiseveranstalter, der keine Jugendreisen anbietet, liegt zunächst eine Fehlberatung allein des Reisevermittlers vor und allein gegen ihn können sich Ansprüche richten. Entscheidet sich der Kunde aber für einen bestimmten Jugendreiseveranstalter, handelt der Reisevermittler in der Beratung des Kunden zu diesem Veranstalter nunmehr auch als Vertreter dieses Veranstalters.

[193] MüKo/Tonner, § 651v Rn 13.

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