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Auch Preisänderungen sind möglich. Die Bedeutung der Preisänderung ist allerdings deutlich eingeschränkt, seitdem der Reiseveranstalter bei dem Vorbehalt einer Preisänderung auch eine Preisreduktion an den Reisenden weitergeben muss. Die Voraussetzungen für eine Preisänderung (§ 651f Abs. 1 BGB) müssen kumulativ erfüllt sein. Diese sind:

der Vorbehalt zur Veränderung des Preises im Vertrag, typischerweise in den AGB;
der Hinweis des Reiseveranstalters, auch zur Senkung des Reisepreises verpflichtet zu sein;
die genaue Bezeichnung der Kostenfaktoren, die zu einer Preiserhöhung führen; nur die im Gesetz genannten Preisbestandteile (Beförderungskosten, Abgaben für Leistungen oder Wechselkursschwankungen) sind zulässige Kostenfaktoren, die eine Preiserhöhung begründen können;
die Angabe der Art und Weise der Berechnung des neuen Preises (etwa die Erklärung, dass bei einem Anstieg der Beförderungskosten dieser Anstieg pro Passagier ermittelt wird, oder Vergleichbares);
die klare und verständliche Unterrichtung des Reisenden über die Preiserhöhung und deren Gründe sowie die Berechnungen der konkreten Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger;
die Unterrichtung des Reisenden mindestens 21 Tage vor Reisebeginn.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine Preiserhöhung um bis zu 8 % (§ 651g Abs. 1 S. 1 BGB) einseitig vorgenommen werden. Ist die Preiserhöhung größer, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann eine Erhöhung anbieten, der Reisende muss dieses Angebot jedoch nicht annehmen (§ 651g Abs. 1 BGB). In der Praxis sind Preiserhöhungen selten und viele Reiseveranstalter haben davon abgesehen, Preiserhöhungsvorbehalte in ihre AGB aufzunehmen.

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