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Der Reisende kann eine Erklärung nach den allgemeinen Regeln (§§ 119 ff. BGB) anfechten. Gleiches gilt für den Reiseveranstalter und den Reisevermittler. Durch § 651x BGB wird aber eine über die Anfechtungsregeln hinausgehende Schadensersatzpflicht angeordnet. Soweit der Irrtum auf einem technischen Fehler des Buchungssystems oder einem technischen Fehler während der Buchung basiert, bleibt der Reiseveranstalter dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet. Die bisher übliche Praxis, fehlerhafte Preisangaben durch Anfechtung aus dem Weg zu räumen, dürfte damit ein Ende finden, da die Anfechtung zwar möglich bleibt, aber eben Schadensersatzansprüche auslösen kann.

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