Rz. 175

Der Reisende R lässt sich in einem Reisebüro hinsichtlich der Auswahl verschiedener Reisemöglichkeiten für eine Reise in die Vereinigten Staaten beraten.

Variante 1: Trotz vielerlei Bemühungen des Reisevermittlers kann sich R nicht für ein konkretes Übernachtungsangebot oder eine Pauschalreise entscheiden. Er bucht aber gleichwohl einen Flug mit einer amerikanischen Fluggesellschaft bei dem Reisebüro. Aufgrund eines Versehens eines Reisebüromitarbeiters wird allerdings nicht ein Flug nach San José in Kalifornien (IATA Code SJC) gebucht, sondern ein Flug nach San José in Costa Rica (IATA Code SJO). Weder dem Reisebüro noch dem R fällt die Verwechslung auf. Als R am Tag der Abreise am Flughafen erscheint, stellt er fest, dass der Flug nicht in die USA geht. Er tritt den Flug nicht an und begehrt Ersatz aller ihm entstandenen Schäden.

Variante 2: R entscheidet sich für eine Pauschalreise in die Vereinigten Staaten. Der Reiseveranstalter stellt dem Reisebüro umfangreiche Informationen, auch hinsichtlich der Einreisebestimmungen in die USA, zur Verfügung. Das Reisebüro reicht diese Informationen versehentlich nicht an R weiter. Am Tag der Abreise kann R den Flug nicht antreten, da er nicht die notwendigen Unterlagen vorweisen kann. Eine kurzfristige Neuausstellung eines biometrischen Reisepasses sowie die Beantragung einer Einreisegenehmigung scheitern. Der Urlaub fällt aus. R begehrt Ersatz aller ihm entstandenen Schäden.

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