a) Überblick
Rz. 194
Im Revisionsverfahren erhält der Verteidiger die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV (Nrn. 4130 ff. VV).
Rz. 195
Die Gebührenrahmen sind unabhängig davon, vor welchem Gericht die Revision stattfindet (OLG oder BGH). Sie sind ferner unabhängig davon, ob gegen ein erstinstanzliches Urteil Revision oder Sprungrevision oder ob gegen ein Berufungsurteil Revision geführt wird.
Rz. 196
Auch im Revisionsverfahren kann zunächst wiederum die Grundgebühr (Nr. 4100 VV) entstehen, wenn der Anwalt dort erstmals beauftragt worden ist. War der Anwalt bereits im vorbereitenden, im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren tätig, kann die Grundgebühr nicht mehr entstehen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV).
Rz. 197
Darüber hinaus entsteht auch hier immer eine Verfahrensgebühr (Nr. 4130 VV) mit einem Gebührenrahmen von 132,00 EUR bis 1.221,00 EUR; Mittelgebühr 676,50 EUR.
Rz. 198
Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung erhält der Anwalt je – Verhandlungstag – wiederum eine Terminsgebühr nach Nr. 4132 VV in Höhe von 132,00 EUR bis 616,00 EUR; Mittelgebühr 374,00 EUR.
Rz. 199
Daneben kommt auch hier die allgemeine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV in Betracht.
Rz. 200
Des Weiteren können im Revisionsverfahren Zusätzliche Gebühren nach den Nrn. 4141 VV ff. hinzukommen sowie u.U. Einigungsgebühren nach Nrn. 1000 Nr. 1, 4147 VV oder nach Anm. zu Nr. 4147 VV i.V.m. Nrn. 1000 ff. VV.
b) Der Anwalt war bereits im vorbereitenden Verfahren, im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren beauftragt
Rz. 201
War der Anwalt bereits im vorbereitenden Verfahren, im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren als Verteidiger tätig und hat er dort eine Grundgebühr verdient, so kann er diese folglich im Revisionsverfahren nicht erneut erhalten (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV).
Rz. 202
Auch im Revisionsverfahren ist danach zu differenzieren, ob sich der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet oder nicht.
aa) Beschuldigter befindet sich auf freiem Fuß
Rz. 203
Beispiel 126: Bloße Revisionseinlegung
Der Anwalt wird mit der Einlegung der Revision beauftragt. Anschließend kündigt der Auftraggeber das Mandat.
Der Anwalt erhält im Revisionsverfahren keine Vergütung. Die Einlegung der Revision gehört noch mit zum Ausgangsverfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG) und wird durch die dortige Verfahrensgebühr abgegolten (siehe Beispiel 120).
Rz. 204
Beispiel 127: Revisionsverfahren ohne Zusätzliche Gebühr
Der Anwalt wird im Revisionsverfahren als Verteidiger tätig. Das Verfahren wird ohne sein Zutun außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt. Auszugehen ist von der Mittelgebühr.
Die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV kann nicht mehr entstehen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV). Der Anwalt erhält nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV. Eine Zusätzliche Gebühr entsteht mangels Mitwirkung nicht (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV).
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4130 VV |
|
676,50 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
696,50 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
132,34 EUR |
Gesamt |
|
828,84 EUR |
Rz. 205
Beispiel 128: Revisionsrücknahme unmittelbar vor der Hauptverhandlung
Drei Tage vor dem anberaumten Hauptverhandlungstermin nimmt der Verteidiger die Revision zurück.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 127. Der Anwalt erhält nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV. Eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV fällt nicht an, da die Zwei-Wochen-Frist nicht gewahrt ist (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV), die auch bei Rücknahme der Revision gilt.
Rz. 206
Beispiel 129: Einstellung des Revisionsverfahrens unter Mitwirkung des Verteidigers
Aufgrund der Revisionsbegründung stellt das Gericht das Verfahren ein.
Neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV erhält der Anwalt eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV).
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4130 VV |
|
676,50 EUR |
2. |
Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4130 VV |
|
676,50 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.373,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
260,87 EUR |
Gesamt |
|
1.633,87 EUR |
Rz. 207
Strittig ist, ob die Rücknahme der Revision ausreicht, um die Zusätzliche Gebühr zu verdienen. Überwiegend wird von der Rspr. gefordert, dass eine Hauptverhandlung anberaumt gewesen sein muss oder doch zumindest eine Hauptverhandlung zu erwarten gewesen wäre. Diese Auffassungen sind abzulehnen, da das Gesetz insoweit keine Einschränkungen enthält und die Gebühr danach immer anfallen soll, wenn die Revision zurückgenommen wird. Zudem kann die mögliche Hauptverhandlung, die vermieden werden soll, nicht der ausschlaggebende Grund sein. Anderenfalls wäre nicht erklärlich, wieso im vorbereitenden Verfahren eine Zusätzliche Gebühr anfallen kann, obwohl es hier gar keine Hauptverhandlung geben kann.
Beispiel 130: Revisionsrücknahme
Nach Revisionsbegründung, aber noch vor Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins, nimmt der Verteidiger die Revision zurück.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 129. Der Anwalt erhält neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV).
Rz. 208
Beispiel 131: Revisionsrück...