Rz. 88

Auch im gerichtlichen Verfahren kommt eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 4141 VV in Betracht, wenn die Hauptverhandlung vermieden wird, weil

(1) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV),
(2) das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV),
(3) der Einspruch gegen einen Strafbefehl rechtzeitig zurückgenommen wird (Anm. zu Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. zu Nr. 4141 VV),
(4) im schriftlichen Verfahren nach § 411 Abs. 1 S. 2 StPO entschieden wird (Anm. zu Abs. 1 Nr. 5 zu Nr. 4141 VV).
 

Rz. 89

Darüber entsteht in analoger Anwendung der Nr. 4141 VV die Zusätzliche Gebühr, wenn

der Anwalt nach Anklage erreicht, dass im Strafbefehlsverfahren entschieden wird,[43]
das Gericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurückweist,[44]
der Privatkläger die Privatklage zurücknimmt.[45]
 

Rz. 90

Kein Fall der Zusätzlichen Gebühr liegt vor, wenn unter Mitwirkung des Verteidigers die Sache im Strafbefehlsverfahren abgeschlossen wird (siehe Rdn 98).

[43] AG Bautzen AGS 2007, 307.
[44] AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4141 Rn 76; a.A. AG Rosenheim AGS 2014, 553 = RVGreport 2014, 470 = NJW-Spezial 2015, 156.
[45] Nr. 4141 VV spricht zwar nur davon, dass der Anwalt des Privatklägers die Zusätzliche Gebühr bei Rücknahme der Privatklage erhalte. Dies gilt aber auch entsprechend für den Anwalt des Privatbeklagten, da die Rücknahme zur Erledigung des Verfahrens führt und einer Einstellung gleichkommt.

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