Rz. 88
Auch im gerichtlichen Verfahren kommt eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 4141 VV in Betracht, wenn die Hauptverhandlung vermieden wird, weil
(1) | das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV), |
(2) | das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV), |
(3) | der Einspruch gegen einen Strafbefehl rechtzeitig zurückgenommen wird (Anm. zu Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. zu Nr. 4141 VV), |
(4) | im schriftlichen Verfahren nach § 411 Abs. 1 S. 2 StPO entschieden wird (Anm. zu Abs. 1 Nr. 5 zu Nr. 4141 VV). |
Rz. 89
Darüber entsteht in analoger Anwendung der Nr. 4141 VV die Zusätzliche Gebühr, wenn
▪ | der Anwalt nach Anklage erreicht, dass im Strafbefehlsverfahren entschieden wird,[43] |
▪ | das Gericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurückweist,[44] |
▪ | der Privatkläger die Privatklage zurücknimmt.[45] |
Rz. 90
Kein Fall der Zusätzlichen Gebühr liegt vor, wenn unter Mitwirkung des Verteidigers die Sache im Strafbefehlsverfahren abgeschlossen wird (siehe Rdn 98).
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