aa) Verfahrensgebühr
Rz. 35
Im vorbereitenden Verfahren entsteht mit der Auftragserteilung zunächst einmal die Grundgebühr und zeitgleich die Verfahrensgebühr.
Beispiel 7: Vorbereitendes Verfahren ohne Zusätzliche Gebühr
Der Anwalt war im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren als Verteidiger tätig. Das Verfahren ist ohne sein Zutun von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Auszugehen ist von der Mittelgebühr.
Für die erstmalige Einarbeitung erhält der Anwalt die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV. Daneben entsteht nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV.
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV |
|
181,50 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
421,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
80,09 EUR |
Gesamt |
|
501,59 EUR |
bb) Terminsgebühr
Rz. 36
Kommt es zu einem Termin i.S.d. Nr. 4102 VV, entsteht zusätzlich zur Grundgebühr und zur Verfahrensgebühr noch die Terminsgebühr der Nr. 4102 VV.
Beispiel 8: Vorbereitendes Verfahren mit Terminsgebühr ohne Zusätzliche Gebühr
Der Anwalt war im Ermittlungsverfahren als Verteidiger tätig. Dort hat er an einem staatsanwaltlichen Vernehmungstermin teilgenommen. Das Verfahren ist ohne Zutun des Verteidigers von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Auszugehen ist von der Mittelgebühr.
Jetzt erhält der Anwalt neben der Grund- und der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 2 VV.
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV |
|
181,50 EUR |
3. |
Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2 VV |
|
187,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
608,50 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
115,62 EUR |
Gesamt |
|
724,12 EUR |
Rz. 37
Beispiel 9: Sühnetermin im Privatklageverfahren
In einer Privatklagesache ist der Anwalt als Verteidiger tätig. Dort hat er an einem Sühnetermin nach § 380 StPO teilgenommen, der erfolglos verlaufen ist.
Auch hier erhält der Anwalt neben der Grund- und der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr, jetzt nach Nr. 4102 Nr. 5 VV. Abzurechnen ist wie im vorherigen Beispiel 8. Zur Abrechnung bei einer zusätzlichen Einigung siehe Beispiele 20, 21.
Rz. 38
Beispiel 10: Vorbereitendes Verfahren mit mehreren Terminsgebühren ohne Zusätzliche Gebühr
Der Anwalt war im Ermittlungsverfahren als Verteidiger tätig. Dort hat er an insgesamt vier staatsanwaltlichen Vernehmungsterminen teilgenommen. Das Verfahren ist ohne Zutun des Verteidigers von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden.
Der Anwalt erhält neben der Grund- und der Verfahrensgebühr jetzt zwei Terminsgebühren nach Nr. 4102 Nr. 2 VV. Die erste Terminsgebühr entsteht für die ersten drei Termine. Hier dürfte von der Höchstgebühr auszugehen sein. Gegebenenfalls besteht hier sogar Anlass für den Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG. Für den vierten Termin entsteht eine weitere Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV.
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV |
|
181,50 EUR |
3. |
Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2 VV (1., 2. u. 3. Termin) |
|
330,00 EUR |
4. |
Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2 VV (4. Termin) |
|
187,00 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
938,50 EUR |
|
6. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
178,32 EUR |
Gesamt |
|
1.116,82 EUR |
cc) Zusätzliche Gebühr
Rz. 39
Unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 Nr. 1 VV entsteht im vorbereitenden Verfahren eine Zusätzliche Gebühr, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich nach der Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr des Stadiums, in dem die Hauptverhandlung vermieden worden ist; maßgebend ist also nicht Nr. 4104 VV. Die Höhe der Gebühr richtet sich vielmehr nach den Gebühren der Nrn. 4106 ff. VV.
Rz. 40
Voraussetzung ist eine Mitwirkung des Verteidigers. Dazu kann auch die Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht ausreichen. Zu den Einzelheiten der Mitwirkung und den Anforderungen der Rspr., die an die Mitwirkung gestellt werden, muss an dieser Stelle auf die einschlägigen Kommentierungen zu Nr. 4141 VV verwiesen werden.
Rz. 41
Die Zusätzliche Gebühr entsteht immer in Höhe der Mittelgebühr. Es handelt sich damit faktisch um eine Festgebühr.
Beispiel 11: Vorbereitendes Verfahren mit Einstellung
Der Anwalt war im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren als Verteidiger tätig. Das Verfahren wird aufgrund der Einlassung des Verteidigers von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Auszugehen ist von der Mittelgebühr.
Der Anwalt erhält neben der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr jetzt eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV), da sich das Verfahren unter seiner Mitwirkung ohne Hauptverhandlung erledigt hat. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich nach der Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr des Stadiums, in dem die Hauptverhandlung vermieden worden ist, und zwar in Höhe der Mittelgebühr.
I. |
Anklage wäre vor dem Amtsgericht zu erheben gewesen |
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV |
|
181,50 EUR |
3. |
Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 ... |