Rz. 5

Ist der Anwalt mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, gilt ebenfalls § 34 RVG. Der Anwalt soll auch hier auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG). Kommt diese nicht zustande, gilt wiederum eine Vergütung nach bürgerlichem Recht als geschuldet (§ 34 Abs. 2 S. 2 RVG), hier nach § 632 BGB. Soweit der Anwalt das Gutachten für einen Verbraucher erstellt, gilt eine Höchstgrenze in Höhe von 250,00 EUR (§ 34 Abs. 2 S. 3 RVG). Eine Anrechnung der Gutachtengebühr auf die Gebühren einer nachfolgenden Tätigkeit ist nicht vorgesehen (siehe im Einzelnen § 6).

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