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Mit dem neuen Punktsystem, das mit Wirkung zum 1.5.2014 eingeführt wurde, ist auch eine Änderung der Tilgungsvorschriften in § 29 StVG verbunden. Entsprechend der Zielsetzung der Reform, das Punktsystem zu vereinfachen, transparenter und klarer zu gestalten, fällt die Tilgungshemmung weg.[1] Dafür werden die Tilgungsfristen verändert.

Um mit Inkrafttreten des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems am 1.5.2014 nicht zum Stichtag alle Eintragungen "auf einen Schlag" tilgen zu müssen, was zu einer ungewollten "Teilamnestie für Verkehrssünder" führen würde,[2] wird in § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG für die bis zum 30.4.2014 erfolgten Eintragungen, die nicht nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG gelöscht werden, die Anwendung der bis zum 30.4.2014 geltenden Tilgungsregelungen bis zum Ablauf des 30.4.2019 angeordnet.[3] Damit ist für die Übergangszeit die bis zum 30.4.2014 geltende Rechtslage maßgeblich, weshalb sie in der folgenden Darstellung beibehalten werden muss. Zum Teil wurde die alte Tilgungsregelung für diese Fallgruppe modifiziert. Die Vorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, insbesondere ordnet sie keine unzulässige Rückwirkung an und ist auch nicht zu unbestimmt.[4]

Somit ergibt sich folgende Übersicht:

 
Eintragung bis zum 30.4.2014 Tilgungsregelung nach § 29 StVG a.F. (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG)
Eintragung ab 1.5.2014 Tilgungsregelung nach § 29 StVG n.F.

Zur Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 StVG a.F. für Eintragungen in das VZR, die bis zum 1.1.1999 erfolgt sind, wird auf die Darstellung in der Vorauflage verwiesen.[5]

[1] BT-Drucks 17/12636, S. 17 f.
[2] BT-Drucks 17/12636, S. 49 f.
[3] BayVGH, Beschl. v. 7.12.2015 – 11 ZB 15.2271, juris.
[4] SächsOVG, Beschl. v. 17.9.2015 – 3 B 255/15, juris Rn 11 ff.
[5] Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat – Band 3: Verkehrsverwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsprozess, 2. Auflage 2012, § 41 Rn 41 ff.

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