I. Grundsatz
Rz. 2
Es gilt der Grundsatz, dass Eintragungen nur solange verwertet werden dürfen, wie sie nicht getilgt oder tilgungsreif sind.
Rz. 3
Damit gilt ein Verwertungsverbot für die im FER/VZR getilgten und tilgungsreifen Eintragungen:
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bei gerichtlichen Entscheidungen, die im FER/VZR eingetragen sind, gilt § 29 Abs. 8 StVG a.F.; |
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bei Verwaltungsentscheidungen, die im FER/VZR eingetragen sind,
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ergibt sich das Verwertungsverbot bei getilgten Eintragungen aus der Löschung der Eintragung; |
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bei tilgungsreifen Eintragungen gilt gleichfalls das Verwertungsverbot, da dieses nicht erst eingreifen kann, "wenn die gebotene Tilgung auch verwaltungstechnisch durchgeführt worden ist". |
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Rz. 4
Eine mit der Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens begründete Entziehung der FE kann damit nur dann Bestand haben, wenn die die Gutachtensanordnung rechtfertigenden Eignungszweifel über den Zeitpunkt dieser Anordnung hinaus bis zum Abschluss des behördlichen Verfahrens berechtigt waren. Das bedeutet insbesondere, dass die Umstände, die auf einen Eignungsmangel hinweisen, während des gesamten behördlichen Verfahrens zu Lasten des Erlaubnisinhabers verwertbar gewesen sein müssen. Dies ist z.B. problematisch, wenn im Laufe des anhängigen Widerspruchsverfahrens Bußgeldentscheidungen tilgungsreif geworden sind.
Rz. 5
Wartet die Fahrerlaubnisbehörde den Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Anordnung eines Aufbauseminars ab und tritt innerhalb dieses Zeitraums Tilgungsreife bezüglich der der Anordnung zugrunde liegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein, so wird die ursprünglich rechtmäßige Anordnung wegen des Verstoßes gegen das Übermaßverbot rechtswidrig.
Rz. 6
Eine getilgte Eintragung darf weder für die abschließende Feststellung der Eignung noch bei der Beantwortung der Frage, ob Eignungszweifel überhaupt gerechtfertigt sind, herangezogen werden. Der Begriff "Beurteilung der Eignung" i.S.d. § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG setzt bereits bei der Frage an, ob überhaupt Zweifel an der Eignung bestehen. Eine andere Betrachtungsweise liefe dem in § 29 Abs. 8 StVG, § 51 Abs. 1 BZRG zum Ausdruck kommenden Rehabilitationsgedanken zuwider.
II. Tilgungsfristen (§ 29 Abs. 1 StVG a.F.)
Rz. 7
Entscheidend für die Bemessung der Tilgungsfristen ist der Gedanke der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit. Es geht damit nicht um "Resozialisierung".
Rz. 8
Die Tilgungsfristen betragen:
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zwei Jahre bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, |
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fünf Jahre
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bei Entscheidungen wegen Straftaten; ausgenommen sind Straftaten nach |
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bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen (§ 3 FeV); |
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bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung (§§ 2a, 4 StVG a.F.); |
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zehn Jahre in allen übrigen Fällen (also Straftaten nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316, 323a StGB und Entscheidungen, in denen die Entziehung der FE nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet worden ist, bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen (§ 3 FeV), bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung (§§ 2a, 4 StVG a.F.). Hierunter fallen z.B. auch Versagungen oder Entziehungen der FE durch die Fahrerlaubnisbehörde. |
Rz. 9
Ab dem 1.5.2019 bemessen sich die Tilgungsfristen für noch nicht getilgte Eintragungen im FER/VZR, die bis zum 30.4.2014 eingetragen wurden, nach dem neuen Recht (das für alle ab 1.5.2014 eingetragenen Tatsachen gilt). Das folgt aus § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 4 StVG. Dabei wird aber die bereits abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet.
In der Praxis wird sich das im Wesentlichen auf Eintragungen mit langer Tilgungsfrist (insbesondere Straftaten) oder von der Ablaufhemmung erfasste Eintragungen auswirken.
Rz. 10
Tilgung von Maßnahmen aufgrund der FE auf Probe und des Punktsystems (§ 29 Abs. 1 S. 2 und 3 StVG a.F.): Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG a.F. und § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG a.F. werden getilgt, wenn dem Betroffenen die FE entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a StVG a.F. ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 StVG a.F. dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.
Rz. 11
Hier ist auch darauf hinzuweise...