Rz. 12

Sofort und ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 1 und das Tilgungsverbot nach § 29 Abs. 2 werden nach § 29 Abs. 3 StVG a.F. getilgt:

Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet wird,
Entscheidung, die im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig aufgehoben wird,
Entscheidung, die nach den §§ 86, 102 Abs. 2 OWiG rechtskräftig aufgehoben wird,
Eintragungen, die in das BZR nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
Eintragungen, bei denen die zugrunde liegende Entscheidung aufgehoben wird,
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht.

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