An das Amtsgericht _________________________
Sehr geehrte _________________________,
nach inzwischen gewährter Akteneinsicht gebe ich für den Betroffenen folgende Stellungnahme ab:
Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bislang nicht vorbelastet und war am Tattag zum ersten Mal überhaupt an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit mit dem Fahrzeug unterwegs. Infolge dessen hat er bei der Einfahrt in die Tempo-30-Zone das entsprechend beschränkende Verkehrszeichen in fahrlässiger Weise nicht wahrgenommen, konnte allerdings auch aufgrund der örtlichen Bebauung nicht eindeutig darauf schließen, dass es sich hier nicht um die gewöhnliche innerstädtische Geschwindigkeitsanordnung von 50 km/h handelt. (Hier Details zur Örtlichkeit näher ausführen, ggf. Lichtbilder/Luftaufnahmen beifügen)
Zum Zeitpunkt der Messung herrschte zudem kein weiterer möglicherweise gefährdeter Verkehr, was der Messbeamte als Zeuge bestätigen kann und was sich aus den Messbildern, aber auch aus dem Messprotokoll bzw. der Auflistung der insgesamt beanstandeten Verkehrsteilnehmer ergibt: Vor und nach meinem Mandanten wurden erst im Abstand von 10 und mehr Minuten weitere Fahrer gemessen. Der Betroffene erkennt des Weiteren das situationsbedingte Fehlverhalten seinerseits vollumfänglich an, weswegen bereits an dieser Stelle der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt wird. Ergänzend auszuführen ist, dass der Betroffene, aber auch seine Familie durch ein Fahrverbot in erheblicher Weise eingeschränkt werden würden. (Hier weitere Ausführungen)
Der Betroffene verkennt nicht, dass er bei einem wie hier verwirklichten Regelfahrverbot dem Grunde nach die Folgen zu tragen hat, selbst wenn es sich um eine Ersttat handelt. Allerdings ist angesichts der einschlägigen Rechtsprechung stets zu prüfen, ob nicht ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bereits ausreicht, um den gebotenen verkehrserzieherischen Eindruck auf den Betroffenen zu bewirken. Dies ist hier der Fall und wird deswegen ausdrücklich beantragt. Denn der Betroffene ist einsichtig, ernsthaft bestürzt über das für ihn gänzlich untypische Fehlverhalten und musste sich zudem mit den oben beschriebenen drohenden erheblichen Einschränkungen für Beruf und Familie bereits auseinandersetzen, u.a. mit seinem Arbeitgeber. Allein schon diese sehr unangenehme Erfahrung als prägender Eindruck ist in Verbindung mit einer erhöhten Geldbuße ausreichend, um fortan das verkehrsgemäße Fahrverhalten des Betroffenen zu bedingen.
Das Gericht möge deswegen antragsgemäß entscheiden, gerne nach § 72 OWiG, aber bei Bedarf auch nach persönlichem Eindruck über den Betroffenen, der selbstverständlich bereit ist, die obigen Ausführungen in einer Hauptverhandlung zu wiederholen.