Rz. 5

Von § 613a BGB zulasten des Arbeitnehmers abweichende Vereinbarungen sind allenfalls mit dem Arbeitnehmer in der konkreten Situation des Betriebsüberganges möglich. Sowohl eine vorherige Abbedingung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebsinhaber als auch eine Vereinbarung zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebserwerber zulasten des Arbeitnehmers sind nicht möglich. Doch auch eine dreiseitige Vereinbarung zulasten des Arbeitnehmers ist nur restriktiv zulässig. Insb. Änderungskündigungen und Aufhebungsverträge können Umgehungen des Kündigungsverbotes § 613a Abs. 4 S. 1 BGB darstellen und somit unwirksam sein (s. hierzu § 40 Rdn 68 ff.).

 

Rz. 6

Dagegen kann der Arbeitnehmer in Kenntnis des Betriebsüberganges auf seine Schutzrechte, wie z.B. das Widerrufsrecht oder auch seinen Informationsanspruch verzichten (MüKo-BGB/Müller-Glöge, § 613a BGB Rn 12).

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