Rz. 207

Wird ein erstinstanzliches Urteil auf die Rechtsbeschwerde hin aufgehoben, so gilt das weitere Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht als neue Angelegenheit (§ 21 Abs. 1 RVG). Eine Anrechnung ist im Gegensatz zu den Gebühren nach Teil 3 VV (Vorbem. 3 Abs. 6 VV) nicht vorgesehen. Es entstehen daher alle Gebühren und Auslagen erneut, mit Ausnahme der Grundgebühr.

 

Beispiel 110: Erneutes Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht nach Zurückverweisung

Das Amtsgericht verurteilt den Betroffenen im ersten Hauptverhandlungstermin zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 EUR und ordnet ein Fahrverbot an. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legt der Verteidiger auftragsgemäß Rechtsbeschwerde ein. Das OLG hebt ohne Hauptverhandlung das Urteil des Amtsgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Dort findet eine neue Hauptverhandlung statt.

Für das erste Verfahren vor dem Amtsgericht erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr (gegebenenfalls auch eine Grundgebühr, wenn er vor der Verwaltungsbehörde noch nicht tätig war). Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 5113 VV. Nach Zurückverweisung erhält der Anwalt für das zweite Verfahren vor dem Amtsgericht erneut eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Nur die Grundgebühr kann nicht erneut anfallen.

 
I. Verfahren vor dem AG vor Zurückverweisung
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5110 VV   280,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 476,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   90,54 EUR
Gesamt   567,04 EUR
II. Rechtsbeschwerde
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5113 VV   352,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 372,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   70,68 EUR
Gesamt   442,68 EUR
III. Verfahren vor dem AG nach Zurückverweisung
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5110 VV   280,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 476,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   90,54 EUR
Gesamt   567,04 EUR
 

Rz. 208

 

Beispiel 111: Erneutes Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht nach Zurückverweisung mit Einstellung

Das Amtsgericht verurteilt den Betroffenen im ersten Hauptverhandlungstermin zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 EUR und ordnet ein Fahrverbot an. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legt der Verteidiger auftragsgemäß Rechtsbeschwerde ein. Das OLG hebt ohne Hauptverhandlung das Urteil des Amtsgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Dort wird das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt.

Für das erste Verfahren vor dem Amtsgericht erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr (gegebenenfalls auch eine Grundgebühr, wenn er vor der Verwaltungsbehörde noch nicht tätig war). Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 5113 VV. Nach Zurückverweisung erhält der Anwalt für das zweite Verfahren vor dem Amtsgericht erneut eine Verfahrensgebühr. Eine Terminsgebühr fällt nicht an. Dafür entsteht jedoch eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 5115 VV. Dass vor der Zurückverweisung eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, ist unerheblich, da es sich bei dem Verfahren nach Zurückverweisung um eine neue Angelegenheit handelt, in der mit der Hauptverhandlung zudem erneut hätte begonnen werden müssen[67] (siehe dazu Rdn 207, 131).

 
I. Verfahren vor dem AG vor Zurückverweisung
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5110 VV   280,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 476,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   90,54 EUR
Gesamt   567,04 EUR
II. Rechtsbeschwerde
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5113 VV   352,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 372,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   70,68 EUR
Gesamt   442,68 EUR
III. Verfahren vor dem AG nach Zurückverweisung
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 5115, 5109 VV   176,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 372,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   70,68 EUR
Gesamt   442,68 EUR
[67] AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 5115 VV Rn 17.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?