Rz. 12

Unterschieden wird nach verschiedenen Verfahrensstadien, die jeweils eine eigene Angelegenheit darstellen:

das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 (§ 17 Nr. 11 RVG),
das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren, Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 (§ 17 Nr. 11 RVG),
das Verfahren der Rechtsbeschwerde (Abschnitt 1 Unterabschnitt 4) einschließlich des Verfahrens auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 17 Nr. 1, 16 Nr. 11 RVG),
das erneute erstinstanzliche Verfahren nach Zurückverweisung (§ 21 Abs. 1 RVG),
das Wiederaufnahmeverfahren (Vorbem. 5.1.3 VV i.V.m. Abschnitt 1 Unterabschnitt 3),
das wieder aufgenommene Verfahren (§ 17 Nr. 13 RVG).
 

Rz. 13

Strittig war, ob das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das anschließende gerichtliche Verfahren eine Angelegenheit darstellt oder ob es sich um zwei Angelegenheiten handelt. Das hatte insbesondere Bedeutung dafür, ob eine oder zwei Postentgeltpauschalen (Nr. 7002 VV) anfallen, ob Kopierkosten gesondert zu zählen sind (Anm. zu Nr. 7000 VV), ob gegebenenfalls unterschiedliche Umsatzsteuersätze gelten etc. Nach zutreffender Auffassung war immer schon von zwei verschiedenen Angelegenheiten auszugehen. Nach anderer Auffassung, der sich schließlich auch der BGH angeschlossen hatte,[1] war dagegen lediglich eine Angelegenheit gegeben. Da der Gesetzgeber aber immer schon von zwei verschiedenen Angelegenheiten ausgegangen ist, hat er mit dem 2. KostRMoG durch die Neufassung des § 17 Nr. 11 RVG zum 1.8.2013 klargestellt, dass es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt.

[1] AGS 2013, 56 = NJW 2013, 1610.

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