1. Überblick
Rz. 227
Für seine Tätigkeit, eine Kostenentscheidung zu erwirken oder den Kostenansatz zu überprüfen, erhält der Verteidiger keine gesonderten Gebühren. Es gilt Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV. Die Tätigkeit wird durch die jeweiligen Gebühren mit abgegolten. Das gilt auch für Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG, soweit diese sich gegen die Kostenentscheidung (Kostengrundentscheidung) oder deren Unterlassen richten. Wohl kann der besondere Aufwand zur Erlangung einer Kostenentscheidung nach § 14 Abs. 1 RVG gebührenerhöhend zu berücksichtigen sein.
2. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG)
Rz. 228
Nicht mehr zur Instanz gehört dagegen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG, soweit sich dieser gegen eine Entscheidung über die Kosten- und Auslagenerstattung (also Kostenfestsetzung) oder den Kostenansatz richtet. Zwar zählen Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Bußgeldverfahren ebenso wie die vergleichbaren Beschwerden in Strafverfahren grundsätzlich gem. Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV noch zur Instanz, da es im Gegensatz zu den Tätigkeiten nach dem Dritten Abschnitt in Straf- und Bußgeldsachen keine Beschwerdegebühren gibt (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG). Eine Ausnahme gilt lediglich nach Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Erinnerung und Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung und den Kostenansatz. Hier erhält der Anwalt auch in Bußgeldsachen eine gesonderte Vergütung nach Nr. 3500 VV. Dies ist mit der Neufassung der Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV sowie des § 18 Abs. 1 Nr. 3 VV durch das 2. KostRMoG jetzt klargestellt worden. Die Rspr., die bis dahin mangels gesetzlicher Regelung eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV angenommen hatte, ist nicht mehr vertretbar.
Beispiel 123: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid
Nach Rücknahme des Bußgeldbescheides beantragt der Anwalt, die angefallenen Kosten in Höhe von 800,00 EUR festzusetzen. Es ergeht ein Kostenfestsetzungsbescheid über 500,00 EUR, gegen den der Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt.
Der Anwalt erhält nach Vorbem. 5 Abs. 4 VV die Gebühr nach Nr. 3500 VV. Der Gegenstandswert beläuft sich nach § 23 Abs. 2 RVG auf 300,00 EUR.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV |
|
24,50 EUR |
|
(Wert: 300,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
4,90 EUR |
|
Zwischensumme |
29,40 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
5,59 EUR |
Gesamt |
|
34,99 EUR |
Rz. 229
Im Übrigen siehe § 21 Rdn 53 ff.
3. Erinnerung gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft nach § 108a Abs. 3 S. 2 OWiG
Rz. 230
Ebenso erhält der Anwalt die Vergütung nach Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV i.V.m. Nr. 3500 VV, wenn gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft nach § 108a Abs. 3 S. 2 OWiG Erinnerung eingelegt wird. Hier hat der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG klargestellt, dass auch Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gesondert zu vergüten sind und nicht nur Erinnerungen gegen die Festsetzungen des Rechtspflegers.
Beispiel 124: Erinnerung gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft
Nach Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren nach § 69 OWiG setzt der Urkundsbeamte gem. § 108a Abs. 3 S. 1 OWiG die mit 800,00 EUR angemeldeten Kosten lediglich in Höhe von 500,00 EUR fest. Hiergegen erhebt der Verteidiger Erinnerung.
Auch hier erhält der Anwalt nach Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV die Gebühr nach Nr. 3500 VV. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 123.
4. Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen nach Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV
Rz. 231
Wird gegen die gerichtliche Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts gem. § 46 OWiG, § 464b StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO Beschwerde erhoben, so erhält der Anwalt für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des AG eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr nach Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV i.V.m. Nr. 3500 VV.
Das gilt auch, wenn gegen die Entscheidung über die Erinnerung nach § 108a Abs. 3 OWiG sofortige Beschwerde erhoben wird.
Beispiel 125: Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung
Nach Rücknahme des Bußgeldbescheides beantragt der Anwalt, die angefallenen Kosten in Höhe von 800,00 EUR festzusetzen. Es ergeht ein Kostenfestsetzungsbescheid über 500,00 EUR, gegen den der Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Der Erinnerung wird nicht abgeholfen. Gegen die Erinnerung wird sodann Beschwerde eingelegt.
Für das Erinnerungsverfahren entsteht gem. Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV eine Gebühr nach Nr. 3500 VV (siehe Beispiel 123).
Für das Beschwerdeverfahren erhält der Anwalt gem. Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 2 VV eine weitere Gebühr nach Nr. 3500 VV.
I. |
Antrag auf gerichtliche Entscheidung |
|
|
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV |
|
24,50 EUR |
|
(Wert: 300,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
4,90 EUR |
|
Zwischensumme |
29,40 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
5,59 EUR |
Gesamt |
|
34,99 EUR |
II. |
Beschwerdeverfahren |
|
|
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV |
|
24,50 EUR |
|
(Wert... |