Rz. 35

Der Ombudsmann entscheidet gem. VomVO nach Recht und Gesetz. Kulanzentscheidungen sind vom Ombudsmann nicht zu treffen. Diese sind den Unternehmen überlassen, die hiervon nach bisheriger Erfahrung auch umfangreich Gebrauch machen.[10]

 

Rz. 36

Bis zu einem Beschwerdewert bis zu 5.000 EUR – und dies dürfte im Bereich der Rechtsschutzversicherung häufig in Betracht kommen – ergeht eine für das Unternehmen verbindliche Entscheidung. Bei einem darüber hinausgehenden Beschwerdewert bis zu 50.000 EUR spricht der Ombudsmann eine unverbindliche Empfehlung aus.

 

Rz. 37

Keine Entscheidung des Ombudsmanns kommt in Betracht, wenn beim Streitgegenstand sich herausstellt, dass eine streitige, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage entscheidungserheblich ist.[11]

 

Hinweis

Die Satzung des Vereins "Versicherungsombudsmann e.V." ist abrufbar im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

[10] Römer, Offene und beantwortete Fragen zum Verfahren vor dem Ombudsmann, NVersZ 2002, 289.
[11] Zu Fallbeispielen vgl. Römer, a.a.O.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?