Prof. Dr. Günther Schneider
Rz. 360
Klauseln dieser Art beinhalten, dass die Prüfung der Frage ausgeschlossen ist, ob im Einzelfall ein Schadensersatzanspruch des Verletzten gegenüber dem Schädiger besteht.
Ungeprüft bleibt also
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das Tun oder Unterlassen des Schädigers, |
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die haftungsbegründende Kausalität, |
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die Rechtswidrigkeit, |
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das Verschulden, |
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der Personenschaden, |
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die Unabwendbarkeit des Ereignisses (§ 7 Abs. 2 StVG), |
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ob sich der Unfall "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs ereignete, |
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ob ein vertraglicher Haftungsausschluss vorliegt oder |
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ob ein gesetzlicher Haftungsausschluss (§§ 104, 105 SGB VII) vorliegt. |
Überdies bleiben ungeprüft alle
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anspruchsvernichtenden Einwendungen, soweit sie sich auf den ursprünglichen Schadensersatzanspruch des Verletzten beziehen, sowie |
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Einreden. |
Rz. 361
Rechtsprechung hierzu in zeitlicher Abfolge:
Rz. 362
Die Prüfung der Frage, ob der Unfall des Besuchers einer Gastwirtschaft auf dem Weg zur Toilette auf einem Verschulden des Verletzten oder des Haftpflichtigen beruht, ist im Rahmen des Teilungsabkommen ausgeschlossen.
Rz. 363
Wurde beim Abschluss eines Teilungsabkommen auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet, kann der Haftpflichtversicherer nicht einwenden, für den Schädiger liege ein unabwendbares Ereignis vor.
Rz. 364
Ist ein Verzicht auf die Haftpflichtfrage vereinbart worden, so kann der Haftpflichtversicherer seiner Erstattungspflicht nicht mit dem Einwand begegnen, für den Schaden müsse noch ein weiterer Schädiger aufkommen.
Rz. 365
Bei einem Verzicht auf die Haftungsfrage braucht der Sozialversicherungsträger den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schadensfall (Krankheit) und einem konkreten Haftungsgrund weder glaubhaft zu machen noch nachzuweisen.
Rz. 366
Wurde auf die Prüfung der Haftpflichtfrage verzichtet, so muss der Haftpflichtversicherer des nach §§ 104, 105 SGB VII (§§ 636, 637 RVO a.F.) privilegierten Schädigers, sofern im Teilungsabkommen keine abweichende Regelung getroffen ist, nach dem Inhalt des Teilungsabkommen regulieren. Die Prüfung würde eine unzulässige Auseinandersetzung über die Haftungsfrage bedeuten. Eine Abkommenshaftung würde nur dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Haftungsausschluss offenkundig und eindeutig ist. Abwicklung nach Teilungsabkommen erfolgt auch dann, wenn in einem anderen Rechtsstreit rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Haftungsausschluss nach den §§ 636, 637 RVO (nunmehr §§ 104 f. SGB VII) eingreift.
Rz. 367
Zur Anwendbarkeit eines Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherer bei widersprüchlichen Regelungen des beiderseitigen Verzichts auf die Prüfung der Haftpflichtfrage (z.B. im Bereich der allgemeinen Haftpflichtversicherung: Haftpflicht des Versicherten muss mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich sein).
Rz. 368
Ausschluss der Prüfung der Schuldfrage ist etwas anderes als Ausschluss der Haftungsfrage. Bei Ausschluss der Schuldfrage müssen die haftungsbegründenden Umstände – z.B. ordnungswidriger Umstand – dargelegt werden.
Rz. 369
Bei Verzicht auf die Haftungsfrage keine Prüfung, ob sich der Unfall "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs ereignet hat, solange der Kausalzusammenhang möglich erscheint.
Rz. 370
Die Regelung eines Teilungsabkommens zwischen einem Sozialversicherungsträger und einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wonach die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 50 % der von dem Sozialversicherungsträger aufgewendeten Sozialversicherungsleistungen zu erstatten hat, wenn dem Sozialversicherungsträger Rückgriffsansprüche nach § 116 SGB X gegen eine Person zustehen, die gegen die Folgen der gesetzlichen Kraftfahrzeug-Haftpflicht aus dem zugrunde liegenden Schadensereignis bei der Kraftfahrzeug-Versicherung versichert ist, greift nicht ein, wenn ein als Voraussetzung für die abkommensgemäße Beteiligung genannter adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges und dem Eintritt des Schadensereignisses nicht gegeben ist.
Rz. 371
Eine Bestimmung eines Teilungsabkommens zwischen einem gesetzlichen Krankenversicherer und einem Haftpflichtversicherer, wonach eine Erstattung "ohne Prüfung der Haftungsfrage" erfolgt, bezieht sich sowohl auf die haftungsbegründende als auch auf die haftungsausfüllende Kausalität.