Prof. Dr. Günther Schneider
Rz. 203
Schadensgruppe Sachschaden:
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Ersatz für künstliche Körperteile (Hilfsmittel) nach Beschädigung durch Dritte (§§ 27 Abs. 1 Nr. 3, 33 Abs. 1 S. 2 SGB V, §§ 27 Abs. 1 Nr. 4, 31 SGB VII). |
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Sachschadensersatz nach § 13 SGB VII im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a, c SGB VII (vgl. oben Rdn 161). |
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Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40 SGB XI) – beim Regress wird es hier in erster Linie zu praktischen Problemen kommen. So sollen technische Hilfsmittel vorrangig leihweise überlassen werden (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Problematisch sind zusätzlich die Höhe der jeweiligen Leistung und die in Betracht kommende Abschreibung. Hinzuweisen ist darauf, dass der Versicherte eine Zuzahlung von 10 %, höchstens 25 EUR, zu tragen hat (§ 40 Abs. 3 S. 3 SGB XI). |
Rz. 204
Schadensgruppe Heilungskosten (dazu § 16 Rdn 1 ff.):
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Leistungen für ambulante und stationäre ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung (z.B. §§ 27, 28, 39 SGB V, § 15 SGB VI; §§ 27, 28, 33 SGB VII) – Kongruenz verneint für vermehrte Kosten in der 2. oder 1. Pflegeklasse, für privatärztliche Behandlung; Kosten des Durchgangsarztverfahrens sind nur dann kongruent, wenn gleichzeitig Heilbehandlungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Das Argument, der D-Arzt betreibe Heilbehandlungsmaßnahmen allein schon deshalb, weil er über die Einleitung des kassenärztlichen oder berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens entscheide, ist nunmehr hinfällig. Seit dem 1.1.1991 gilt § 11 Abs. 4 SGB V, wonach bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit die alleinige Zuständigkeit des UVT gegeben ist. |
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Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, abzgl. eines vom Versicherten gegebenenfalls zu tragenden Eigenanteils, nur im Rahmen des vom Leistungsträger gegebenenfalls geschuldeten Festbetrags (z.B. §§ 27, 31 ff. SGB V, § 15 SGB VI, §§ 27 ff. SGB VII). |
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Kosten für häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V, §§ 27 Abs. 1 Nr. 5, 32 SGB VII). |
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Kosten für Leistungen der Rehabilitation, auch Belastungserprobung und Arbeitstherapie (§§ 27, 40 ff. SGB V, § 15 SGB VI, §§ 35 ff. SGB VII). |
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Fahrtkosten (§ 60 SGB V, § 30 SGB VI, § 43 SGB VII). |
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Aufwendungen für den Investitionszuschlag nach Art. 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) v. 21.12.1992. |
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Krankenhausbesuche naher Angehöriger und der damit verbundene Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls sind kongruent, denn sie dienen der Förderung des Heilverlaufs. Darüber hinaus sind im Rahmen des Ersatzes eines Mehrbedarfs (§ 843 BGB) auch die Pflegedienste angemessen abzugelten, wenn sie statt von fremden Pflegekräften von Angehörigen unentgeltlich erbracht werden, und zwar unabhängig von einem etwaigen Verdienstausfall. Demgegenüber sind Aufwendungen, die sich nicht konkret in der Vermögenssphäre niederschlagen, im Rahmen deliktischer Beziehungen nicht ersatzfähig. |
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Babysitterkosten, die der Ehefrau beim Besuch ihres verletzten Ehemanns im Krankenhaus entstehen, sind kongruent. |
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Eigenersparnis z.B. während der stationären Behandlung gehört zum Erwerbsschaden. |
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Die Abgrenzung von unfallbedingten und vom Unfall unabhängigen Heilbehandlungskosten ist keine Frage der Kongruenz, sondern der Schadensfeststellung. |
Schadensgruppe Erwerbsschaden (dazu umfassend § 14):
Rz. 205
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Geschädigte eines Haftpflichtfalles nach den §§ 842, 249, 252 BGB bezüglich seines Erwerbsschadens so zu stellen ist, wie er ohne das Schadensereignis stünde. Ein Geschädigter kann als Erwerbsschaden alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen geltend machen, die er erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt.
Rz. 206
Der Ermittlung des entschädigungspflichtigen Verdienstausfallschadens eines sozialversicherten Arbeitnehmers können sowohl die modifizierte Bruttolohnmethode als auch die entgangenen Nettobezüge des Geschädigten nach der modifizierten Nettolohnmethode zugrunde gelegt werden. Beide Methoden stellen einen geeigneten Weg dar, den dem Geschädigten tatsächlich entstandenen Schaden zutreffend zu ermitteln, weil es sich nur um die Art und Weise der Berechnung ohne eigenständige normative Aussage handelt, sodass die beiden Methoden bei richtiger Anwendung nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Rz. 207
Hinsichtlich des Abzugs der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Rentenversicherung sowie zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile bei der Berechnung von Verdienstausfall ist indessen nach der modifizierten Bruttolohnmethode vorzugehen. Hiernach können die steuerrechtlichen Vor- und Nachteile des Geschädigten, der zwar einerseits aufgrund seiner unfallbedingten Einkommensverluste ein geringeres zu versteuerndes Einkommen und damit eine geringere Steuerlast hat, andererseits aber auch die Schadensersatzleistungen für Einkommens...