Rz. 446

Die vom Sozialversicherungsträger während der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation aus der Lohnersatzleistung zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge waren Pflichtbeiträge, die dem Rentenkonto des Pflichtversicherten gutgeschrieben wurden. Da sie dem Erwerbsschaden kongruent sind, unterlagen sie insoweit dem Forderungsübergang nach § 1542 RVO a.F. (hierzu und zum Nachfolgenden vgl. bereits Rdn 238 ff.). Beiträge aufgrund einer freiwilligen Versicherung genügten nicht.

 

Rz. 447

Die vom Sozialversicherungsträger zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge berechneten sich aus der Lohnersatzleistung. Es verblieb dem Verletzten demnach ein Rest-Beitragsschaden, denn ohne den Unfall wären die Beiträge aus dem Bruttoarbeitslohn berechnet und abgeführt worden. Es oblag allein dem Verletzten, diesen Fortkommensschaden geltend zu machen und die Mittel für eine freiwillige Weiterversicherung zur Verbesserung seines Versicherungsschutzes vom Schädiger anzufordern.[552] Da im Verhältnis zum Fortkommensschaden seitens des Sozialversicherungsträger keine kongruenten Leistungen erbracht wurden, konnte insoweit auch kein Forderungsübergang eintreten.[553] Es oblag allein dem Verletzten, den Fortkommensschaden (Spitzbetrag) beim Schädiger tatsächlich zu fordern. Erfahrungsgemäß ist dies vielfach unterlassen worden. Dies war wohl ein Grund für die Schaffung des § 119 SGB X.

 

Rz. 448

Voraussetzung für den Beitragsschaden (Fortkommensschaden) des Verletzten war (und ist) der Ausfall von Pflichtversicherungsbeiträgen und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Zahlung von freiwilligen Sozialversicherungsbeiträgen.[554] Wirtschaftlich unzweckmäßig ist die Zahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen z.B. dann, wenn der Verletzte bereits eine "unfallfeste Position" erlangt hat,[555] soweit also die freiwilligen Versicherungsbeiträge dem pflichtversicherten Verletzten in einem späteren Versicherungsfall nicht oder nicht voll zugutekamen. Dies wurde für den Fall angenommen, dass die für den Bezug von Rente oder Altersruhegeld vorausgesetzten Wartezeiten schon erfüllt waren und Halbbelegung (§ 1259 Abs. 3 RVO a.F.) eingetreten war.

 

Rz. 449

Bei den Krankenversicherungsbeiträgen (Rdn 242), die ebenfalls dem Verdienstausfallschaden kongruent sind, ließ sich für den Verletzten ein darüber hinausgehender Folgeschaden nicht ableiten. Der Krankenversicherungsschutz hängt im Übrigen nicht von der Beitragshöhe ab.

 

Rz. 450

Soweit die Sozialversicherungsträger Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (Rdn 243) zu zahlen haben (§ 186 Abs. 1 AFG a.F.), unterliegen sie dem Forderungsübergang. Schadensersatzrechtlich gilt das Gleiche wie bei den Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen.[556]

 

Rz. 451

Ein weiterer Schaden, den er mit freiwilligen Beiträgen abdecken könnte, liegt für den Verletzten nicht vor.

[552] BGH, Urt. v. 18.10.1977 – VI ZR 21/76, BGHZ 69, 347 = VersR 1977, 1156 = MDR 1978, 215 = NJW 1978, 155; BGH, Urt. v. 12.4.1983 – VI ZR 126/81, BGHZ 87, 181 = VersR 1983, 663 = MDR 1983, 742 = NJW 1983, 1669.
[553] BGH VersR 1981, 477; BGH VersR 1984, 237.
[554] Z.B. BGH VersR 1977, 1156; BGH VersR 1983, 149.
[555] Z.B. BGH, Urt. v. 30.6.1987 – VI ZR 42/86, VersR 1987, 1048; BGH, Urt. v. 5.12.1989 – VI ZR 73/89, BGHZ 109, 291, 297 = VersR 1990, 220 = MDR 1990, 426 = NJW 1990, 1045 = HV-INFO 1990, 419; BGH, Urt. v. 9.5.1995 – VI ZR 124/94, BGHZ 129, 366 = VersR 1995, 1076 = MDR 1995, 801 = NJW 1995, 1968.
[556] BGH VersR 1984, 237.

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