Rz. 429
Leistungsträger sind die Sozialversicherer, und zwar die gesetzliche Krankenkasse (§ 21 SGB I), die gesetzliche Unfallversicherung (§ 22 SGB I) und die gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte (§ 23 SGB I). Ihnen gleichgestellt ist durch gesetzliche Anordnung (§ 116 Abs. 1 SGB X) der Träger der Sozialhilfe (§ 28 SGB I). Weiterhin ist auch die Bundesagentur für Arbeit ausweislich des § 116 Abs. 10 SGB X in den Kreis der Sozialversicherungsträger miteinbezogen.[532] Seit dem 1.1.1995 sind überdies die Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung (§ 21a SGB I) zu berücksichtigen.
Rz. 430
Nicht zu den Leistungsträgern (Sozialversicherungsträger) zählen die Versorgungsverwaltung (§ 24 SGB I) und der Dienstherr im Sinne des Beamtenrechts. Eine Anwendung des § 117 SGB X auf diese kann nur in Betracht kommen, soweit sie zusammen mit dem Sozialversicherungsträger an dem übergegangenen Ersatzanspruch konkurrieren.[533] Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn die Krankenkasse im Auftrag und auf Kosten des Versorgungsträgers eine Heilbehandlung nach § 18c BVG durchführt.[534] Sozialversicherungsträger und Versorgungsverwaltung konkurrieren aus Rechtsgründen nicht an der Ersatzforderung des Geschädigten, sodass es zu keiner Gesamtgläubigerschaft kommen kann.[535]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen