Prof. Dr. Günther Schneider
Rz. 355
Die Teilungsabkommen erhalten grob skizziert folgende Regelung: Der aufgrund einer bestehenden Haftpflichtversicherung im jeweiligen Einzelfall zum Versicherungsschutz verpflichtete Haftpflichtversicherer ersetzt "ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage" dem Sozialversicherungsträger einen stets gleichbleibenden Anteil (Prozentsatz, Quote) von dessen Aufwendungen, für die der Sozialversicherungsträger einen Regressanspruch gemäß § 116 SGB X geltend machen könnte. Der Sozialversicherungsträger verpflichtet sich, nicht auf den Regressanspruch zurückzugreifen, der je nach Einzelfall höher sein kann als die Quote.
Rz. 356
Neben der Verpflichtung zum Versicherungsschutz ist weitere Voraussetzung, dass in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs besteht. Bei der Allgemeinen Haftpflichtversicherung muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Haftpflichtbereich vorliegen.
Rz. 357
Ist aufgrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich, dass eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherers nicht infrage kommt, ist für die Anwendung eines Teilungsabkommen kein Raum.
Rz. 358
Hinzuweisen ist darauf, dass der Bundesgerichtshof bei der Auslegung von Teilungsabkommen nach ständiger Rechtsprechung Teilungsabkommen frei auslegt. Für diese Auslegung gelten die allgemeinen Grundsätze. Das Teilungsabkommen ist also gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartner und der Verkehrssitte nach seinem Sinn und Zweck auszulegen.
Rz. 359
Dabei behält sich der Bundesgerichtshof die volle Prüfungskompetenz vor: Die Auslegung von Teilungsabkommen ist revisibel.
1. Ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage
Rz. 360
Klauseln dieser Art beinhalten, dass die Prüfung der Frage ausgeschlossen ist, ob im Einzelfall ein Schadensersatzanspruch des Verletzten gegenüber dem Schädiger besteht.
Ungeprüft bleibt also
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das Tun oder Unterlassen des Schädigers, |
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die haftungsbegründende Kausalität, |
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die Rechtswidrigkeit, |
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das Verschulden, |
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der Personenschaden, |
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die Unabwendbarkeit des Ereignisses (§ 7 Abs. 2 StVG), |
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ob sich der Unfall "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs ereignete, |
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ob ein vertraglicher Haftungsausschluss vorliegt oder |
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ob ein gesetzlicher Haftungsausschluss (§§ 104, 105 SGB VII) vorliegt. |
Überdies bleiben ungeprüft alle
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anspruchsvernichtenden Einwendungen, soweit sie sich auf den ursprünglichen Schadensersatzanspruch des Verletzten beziehen, sowie |
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Einreden. |
Rz. 361
Rechtsprechung hierzu in zeitlicher Abfolge:
Rz. 362
Die Prüfung der Frage, ob der Unfall des Besuchers einer Gastwirtschaft auf dem Weg zur Toilette auf einem Verschulden des Verletzten oder des Haftpflichtigen beruht, ist im Rahmen des Teilungsabkommen ausgeschlossen.
Rz. 363
Wurde beim Abschluss eines Teilungsabkommen auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet, kann der Haftpflichtversicherer nicht einwenden, für den Schädiger liege ein unabwendbares Ereignis vor.
Rz. 364
Ist ein Verzicht auf die Haftpflichtfrage vereinbart worden, so kann der Haftpflichtversicherer seiner Erstattungspflicht nicht mit dem Einwand begegnen, für den Schaden müsse noch ein weiterer Schädiger aufkommen.
Rz. 365
Bei einem Verzicht auf die Haftungsfrage braucht der Sozialversicherungsträger den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schadensfall (Krankheit) und einem konkreten Haftungsgrund weder glaubhaft zu machen noch nachzuweisen.
Rz. 366
Wurde auf die Prüfung der Haftpflichtfrage verzichtet, so muss der Haftpflichtversicherer des nach §§ 104, 105 SGB VII (§§ 636, 637 RVO a.F.) privilegierten Schädigers, sofern im Teilungsabkommen keine abweichende Regelung getroffen ist, nach dem Inhalt des Teilungsabkommen regulieren. Die Prüfung würde eine unzulässige Auseinandersetzung über die Haftungsfrage bedeuten. Eine Abkommenshaftung würde nur dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Haftungsausschluss offenkundig und eindeutig ist. Abwicklung nach Teilungsabkommen erfolgt auch dann, wenn in einem anderen Rechtsstreit rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Haftungsausschluss nach den §§ 636, 637 RVO (nunmehr §§ 104 f. SGB VII) eingreift.
Rz. 367
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