Dr. Michael Bühler, Dr. Nicholas Kessler
1. Schiedsrichter
Rz. 55
Der Schiedsrichter ist bekanntlich ein entscheidender Faktor für die Qualität des Schiedsverfahrens. Das Gesetz schreibt aber keine besondere Befähigung zum Schiedsrichteramt vor. Auch für Schiedsrichter, wie für jede richterliche Tätigkeit, gilt grundsätzlich das im Grundgesetz verankerte Gebot richterlicher Unabhängigkeit und Neutralität (vgl. Art. 97 GG). Niemand darf als Richter in eigener Sache tätig sein. Verletzt der Schiedsrichter dieses Gebot oder verstößt er gegen die daraus resultierende Pflicht, die Umstände offen zu legen (§ 1036 Abs. 1 ZPO), die seine Unabhängigkeit in Frage stellen könnten, kann er abgelehnt werden (§ 1036 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO); zwei weitere Ablehnungsgründe sind ungebührlich verzögerte Pflichterfüllung (z.B. im Falle einer Krankheit) sowie Amtsunwürdigkeit. Die Ablehnung kann durch die Parteien einvernehmlich erfolgen und subsidiär (wenn auch nur befristet) stets durch ein staatliches Gericht durchgesetzt werden (vgl. § 1037 ZPO).
Rz. 56
Das Schiedsrichteramt ist höchstpersönlich (§§ 613, 664 BGB). Beamte und Richter benötigen eine dienstrechtliche Genehmigung (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 40 Abs. 1 DRiG); aktive Berufsrichter dürfen nur als Obmann fungieren.
2. Inhalt
Rz. 57
Der Schiedsrichtervertrag sollte mindestens die Parteien, die Schiedsrichter und den Streitgegenstand genau bezeichnen und angeben, wer die Schiedsrichter berufen hat und dass die Schiedsrichter ihr Amt angenommen haben. Empfehlenswert ist auch eine Vereinbarung über die Neubestellung eines Schiedsrichters für den Fall, dass ein Schiedsrichter wegfällt.
Mit der Einbeziehung einer Schiedsordnung in ihre Schiedsvereinbarung bestimmen die Parteien meistens bereits den wesentlichen Inhalt des Schiedsrichtervertrages. Die Schiedsordnungen enthalten häufig mehr oder weniger ausführliche Bestimmungen über das zu beachtende Verfahren, über die Vergütung der Schiedsrichter (einschließlich deren Auslagenersatz) und über die Abfassung eines Schiedsspruches. Trotzdem kann es sich im Einzelfall empfehlen, einen Schiedsrichtervertrag zu schließen, nur um eventuell noch offene Punkte von den Parteien ausdrücklich bestätigt zu sehen (vgl. Rdn 60).
Rz. 58
Enthält die Schiedsvereinbarung keine Absprachen über das Verfahren, so können solche in den Schiedsrichtervertrag aufgenommen werden, insbesondere über den Schiedsort, die Art der Zustellung und die mündliche Verhandlung. Vorsorglich sollte dabei ausdrücklich festgelegt werden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen das Schiedsgericht von diesen Regeln abweichen darf, um dessen Verfahrensleitungsermessen nicht unnötig zu beschränken. Auch wenn die Schiedsrichter bereits ohne ausdrückliche Vereinbarung Anspruch auf Vergütung, Aufwendungsersatz und Vorschuss haben, für den die Parteien als Gesamtschuldner haften (vgl. §§ 612, 670, 669, 675, 427 BGB), sollten die Vergütungs- und Vorschusspflicht einschließlich der Streitwertfestsetzung sowie die Aufbewahrungsfrist für Akten und die Verschwiegenheitspflicht der Schiedsrichter vertraglich festgehalten werden (vgl. Rdn 60). Honorare werden frei vereinbart, soweit die von den Parteien in Bezug genommene Schiedsvereinbarung bzw. Schiedsordnung nichts anderes vorsieht. Für die Honorarvereinbarung kann sich die Bezugnahme auf eine Gebührenordnung einer bekannten Schiedsinstitution empfehlen. In Deutschland ist bei Ad hoc-Schiedsgerichten die Praxis weit verbreitet, sich auf das RVG zu beziehen, wobei zunehmend auch die Tabelle für Schiedsrichterhonorare der DIS (Anlage 2 DIS-SchO) herangezogen wird.
3. Checkliste: Schiedsrichtervertrag
Rz. 59
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Genaue Bezeichnung
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der Parteien |
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der Schiedsrichter |
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des Schiedsgegenstandes |
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Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter |
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Regelung bei Wegfall eines Schiedsrichters |
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Vergütungsregelung (Honorare und Auslagen nebst Umsatzsteuer) |
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Vorschussregelung |
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Festsetzung des Streitwertes |
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Ausgewählte Verfahrensregeln
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Zustellung |
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Mündliche Verhandlung |
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Art der Befugnisse |
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Schiedsort/Verhandlungsort |
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Aufbewahrungsfrist für Akten |
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Verschwiegenheit |
4. Muster: Schiedsrichtervertrag
Rz. 60
Muster 36.18: Schiedsrichtervertrag
Muster 36.18: Schiedsrichtervertrag
Zwischen der Firma A. _____
– Schiedskläger(in) –
vertreten durch RA _____
und der Firma B. _____
– Schiedsbeklagte(n) –
vertreten durch RA _____
einerseits
und dem Schiedsgericht, bestehend aus
Herrn/Frau Vors. der Kammer für Handelssachen am Landgericht _____ (von den Schiedsrichtern als Obmann ernannt)
Herrn/Frau _____ aus _____ (von der Schiedsklägerin benannt)
Herrn/Frau _____ aus _____ (von der Schiedsbeklagten...