Dr. Michael Bühler, Dr. Nicholas Kessler
Rz. 37
Die nachfolgend aufgeführten Schiedsklauseln sind von den genannten Schiedsinstitutionen vorgegeben. Der Text der jeweils gültigen Schiedsordnung kann bei ihnen angefordert werden. Generelle Anlaufstelle für Auskünfte dazu ist in Deutschland die DIS (vgl. Rdn 14).
Nachstehend ist jeweils – soweit vorhanden – die deutsche Fassung der Musterklausel wiedergegeben, sonst die englische Fassung.
Es empfiehlt sich in aller Regel, diese Musterklauseln um folgende Vereinbarungen zu ergänzen (häufig in den Musterklauseln auch so vorgesehen):
1. Muster: Ergänzung für internationale Schiedsklauseln
Rz. 38
Muster 36.8: Ergänzung für internationale Schiedsklauseln
Muster 36.8: Ergänzung für internationale Schiedsklauseln
a) |
Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt _____ (einer oder drei; in letzterem Fall:, von denen die Parteien je einen ernennen; die so ernannten Schiedsrichter wählen den Obmann). |
b) |
Der Ort des Schiedsverfahrens ist _____. |
c) |
Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist _____. |
d) |
Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht von _____. |
2. Muster: Internationale Handelskammer Paris (ICC)
Rz. 39
Aktuell gilt die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) in der Fassung vom 1.1.2021, wonach bei Streitwerten bis zu 3 Mio. USD die neuen Vorschriften zu beschleunigten Verfahren gelten. Siehe zur ICC-Schiedsgerichtsordnung: Webster/Bühler, Handbook of ICC Arbitration, Commentary, Precedents, Materials, 4. Aufl. 2018; Bühler/Heitzmann, The 2017 ICC Expedited Rules: From Softball to Hardball?, JOI 2017 pp. 121 ff. Auskünfte erteilt das auch deutschsprachig besetzte Sekretariat des Schiedsgerichtshofes der ICC, 33–43 avenue du Président Wilson, F-75116 Paris, Tel.: +33–1–49532828. Internet: www.iccarbitration.org. Die Musterschiedsklausel der ICC wurde 2012 um einen optionalen Ausschluss (sog. "opt-out") des sog. Eilschiedsrichters und in 2017 in Bezug auf das neu eingeführte beschleunigte Verfahren ergänzt. Vereinbaren die Parteien nichts Abweichendes (was aber häufig geschieht und auch zu empfehlen ist), entscheidet der Gerichtshof der ICC über die Anzahl der Schiedsrichter und, wenn ein Dreierschiedsgericht zu bilden ist, auch über den Obmann.
Muster 36.9: Internationale Handelskammer Paris (ICC)
Muster 36.9: Internationale Handelskammer Paris (ICC)
"Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden."
(Zum Ausschluss des Eilschiedsrichterverfahrens:)
"Die Bestimmungen zum Eilschiedsrichterverfahren finden keine Anwendung."
(Zum Ausschluss des beschleunigten Verfahrens:)
"Die Bestimmungen zum beschleunigten Verfahren finden keine Anwendung"
(© ICC; Reproduktion mit deren freundlicher Genehmigung)
3. Muster: UN-Kommission für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL)
Rz. 40
Die UNCITRAL-Schiedsordnung wurde in 2010 umfassend revidiert, 2013 wurde Art. 1 um den Abs. 4 ergänzt. Auskünfte erteilt die UNCITRAL, Internationales Zentrum Wien, Postfach 500, A-1400 Wien; Tel.: +43–(1)–26060–4060. Internet: www.uncitral.org.
Rz. 41
Muster 36.10: UN-Kommission für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL)
Muster 36.10: UN-Kommission für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL)
"Any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this contract, or the breach, termination or invalidity thereof, shall be settled by arbitration in accordance with the UNCITRAL Arbitration Rules."
(Diese Klausel sollte regelmäßig folgende zusätzliche Vereinbarung enthalten:)
"a) The appointing authority shall be _____ (name of institution or person); b) the number of arbitrators shall be _____ (one or three); c) the place of arbitration shall be _____ (town or country); d) the language to be used in the arbitral proceedings shall be _____."
(© UN; Reproduktion mit deren freundlicher Genehmigung)
4. Muster: London Court of International Arbitration (LCIA)
Rz. 42
Seit dem 1.10.2020 ist die neue Fassung der LCIA-Schiedsordnung in Kraft. Sie dürfte auch bald in deutscher Sprache vorliegen. Auskünfte erteilt der London Court of International Arbitration (LCIA), 70 Fleet Street, London EC4Y 1EU, Großbritannien, Tel.: +44–(0) 20 7936 6200. Internet: www.lcia.org.
Muster 36.11: London Court of International Arbitration (LCIA)
Muster 36.11: Londo...