Dr. Michael Bühler, Dr. Nicholas Kessler
Rz. 22
Schiedsklauseln, die bei Vertragsschluss als eine von mehreren Regelungen des Hauptvertrages vereinbart werden (siehe Rdn 4), beziehen sich naturgemäß auf zukünftige Streitigkeiten. Bei der Beteiligung von Verbrauchern muss das Trennungsgebot des § 1031 Abs. 5 ZPO beachtet werden (Rdn 11). Die meisten der nachfolgend aufgeführten Schiedsklauseln sind von den genannten Schiedsinstitutionen vorgegeben und können auf deren Homepages im Internet abgerufen werden, meistens in mehreren Sprachen. Es kann im Einzelfall wünschenswert sein, sie um weitere Vereinbarungen zu ergänzen, die die Schiedsinstitutionen ebenfalls zur Verfügung stellen. Es ist reine Verhandlungssache, ob es beim Abschluss der Schiedsvereinbarung (bereits) zu einer Einigung über diese zusätzlichen Punkte kommt. Nachfolgend wird nur eine kleine Zahl von Schiedsordnungen erwähnt. Einige deutsche Industrie- und Handelskammern verfügen über Schiedsregeln, die denen der DIS (siehe Rdn 24 f.) entsprechen, teilweise allerdings auch über veraltete und in der Praxis nur selten vereinbarte Schiedsordnungen. Auch sonstige Institutionen verfügen über eigene Schiedsregeln. Als Beispiel sei hier die Schlichtungs-und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen AnwaltVerein (ARGE Baurecht) aus dem Jahre 2009 erwähnt (www.arge-baurecht.de).
Angesichts der Vielzahl der angebotenen Schiedsgerichte mit den unterschiedlichsten Schiedsordnungen verliert man schnell den Überblick. Man ist deshalb gut beraten, sich auf die überschaubare Anzahl der etablierten, erfahrenen und angesehenen Schiedsinstitutionen zu beschränken, deren Schiedsklauseln und Schiedsordnungen ihre Probe nicht nur in der Praxis des Schiedsverfahrens, sondern zum Teil auch schon vor dem BGH bestanden haben. Zu solchen Schiedsordnungen gibt es auch Kommentare, die für die Fortentwicklung und einheitliche Anwendung der Schiedsordnungen durch die Schiedsgerichte wichtig sind und die Rechtssicherheit erhöhen.
1. Muster: Ad hoc-Schiedsklausel
Rz. 23
Grundsätzlich gleicher Inhalt wie im Muster "Künftige Streitigkeiten" (siehe Rdn 18).
2. Muster: Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS)
Rz. 24
Die derzeit gültige Fassung der Schiedsordnung stammt vom 1.3.2018; sie ist auch in einer englischen, russischen, polnischen und koreanischen Fassung erhältlich. Sie beinhaltet auch die DIS-Gebührentabelle (Anlage 2), die das Honorar der Schiedsrichter streitwertabhängig festlegt. Auf der Homepage der DIS wird ein Gebührenrechner angeboten. Die DIS stellt ferner Ergänzende Regeln für beschleunigte Verfahren (seit April 2008), Ergänzende Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (seit September 2009) sowie weitere ADR-Regeln zur Verfügung.
Rz. 25
Informationen erteilt die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., Hauptgeschäftsstelle: Marienforster Str. 52, 53177 Bonn, Tel.: 0228/391815200; DIS-Geschäftsstelle Berlin, Lennéstraße 9, 10785 Berlin, Tel.: 030/417070700; DIS-Geschäftsstelle München, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München, Tel.: 089/51161254. Internet: www.disarb.org.
Muster 36.3: Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS)
Muster 36.3: Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS)
"Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag _____ (Bezeichnung des Vertrages) oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden."
(© DIS; Reproduktion mit deren freundlicher Genehmigung)
(Anmerkung: Es kann sich empfehlen, diese Schiedsvereinbarung durch eine Vereinbarung über den Sitz des Schiedsgerichts oder über eine Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter zu ergänzen. Im internationalen Rechtsverkehr sollten außerdem das vom Schiedsgericht anzuwendende materielle Recht und die Verfahrenssprache vereinbart werden; siehe hierzu Rdn 33.)
3. Muster: Hamburger Handelskammer Arbitrage
Rz. 26
Das Regulativ des Schiedsgerichts der Hamburger Handelskammer wurde im Jahr 2000 vollständig neu gefasst und im Jahr 2004 modernisiert. Es ist zu unterscheiden von den als Hamburger Freundschaftliche Arbitrage bekannten Ad-Hoc-Schiedsgerichten, die auf § 20 der Platzusancen für den hamburgischen Warenhandel aus dem Jahr 1927 beruhen. Informationen über beide Verfahrensarten erteilt die Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, Tel.: 040/36138138. Internet: https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/recht-und-steuern/schiedsgerichte
Muster 36.4: Hamburger Handelskammer Arbitrage
Muster 36.4: Hamburger Handelskammer Arbitrage
"Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag (genaue Bezeichnung des Vertrags) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden durch das Schiedsgericht der Handelskam...